Leitsatz
Die Lohnsteuerhaftung eines Gesellschaftergeschäftsführers greift auch dann ein, wenn er die Nettolöhne aus eigenen, privaten Mitteln direkt an die Arbeitnehmer auszahlt. Auf die Höhe seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft kommt es hierbei nicht an. Der Gesellschaftergeschäftsführer haftet in diesem Fall nur im Umfang der - von den als Bruttolöhnen zu behandelnden Lohnzahlungen - einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer.
Sachverhalt
Der Kläger war in den Monaten Januar bis April des Streitjahres Geschäftsführer einer GmbH, an der er auch beteiligt war. Im Juli des Streitjahres wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die GmbH reichte für die Monate Januar bis April zwar noch Lohnsteueranmeldungen ein, führte jedoch die angemeldeten Lohnsteuern nicht mehr ab. Der Beklagte nahm den Kläger für die rückständigen Lohnsteuern in Haftung. Die Haftsumme wurde ausgehend von den Nettolöhnen berechnet. Der Kläger konnte nachweisen, dass er die Nettolöhne persönlich aus eigenen Mitteln direkt von seinem privaten Girokonto per Scheck an die Arbeitnehmer der GmbH gezahlt hatte. Der Beklagte hob nach Einspruch des Klägers in der Einspruchsentscheidung die Haftungsinanspruchnahme für den Monat April auf und setzte die Haftsumme entsprechend herab. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die vollständige Aufhebung des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
Entscheidung
Nach Ansicht des erkennenden Senats habe der Beklagte den Kläger dem Grunde nach zu Recht für die rückständigen Lohnsteuern in Haftung genommen. Die Berechnung der Haftsumme ausgehend von den ausgezahlten Löhnen führe jedoch zur Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Klägers. Die Bestimmungen über die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers seien auch dann anzuwenden, wenn er die Löhne aus eigenen privaten Mitteln zahle und an der Kapitalgesellschaft zugleich als Gesellschafter beteiligt sei. Auf die Höhe der Beteiligung komme es nicht an. Ein Gesellschafter könne seiner GmbH Geldmittel entweder als Darlehen oder als Einlage überlassen. In beiden Fällen stelle der Gesellschafter der GmbH Geldmittel zur Verfügung, so dass es sich in beiden Fällen um eigene Mittel der GmbH handele. Das nicht unmittelbare Überlassen der Geldmittel zur Verfügung der GmbH sei unerheblich, weil die Auszahlung der Löhne lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs darstelle. Die dem Grunde nach zu Recht bestehende Haftungsinanspruchnahme beschränke sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet worden sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, der GmbH neben den Nettolöhnen die hierauf entfallenden Lohnsteuerbeträge zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Ausgehend von den Nettolöhnen sei die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen gewesen. Nur in dieser geringeren Höhe sei ein Schaden entstanden, für den der Kläger hafte.
Hinweis
Die Ausführungen des Gerichts überzeugen. Die Frage, ob ein Gesellschaftergeschäftsführer für Lohnsteuern haftet, wenn er die Löhne direkt aus eigenen Mitteln zahlt, ist allerdings von grundsätzlicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die vollen Löhne einschließlich des Steueranteils zu zahlen, ist sicherzustellen, dass der Geschäftsführer die Löhne - gekürzt um die darauf entfallende Lohnsteuer - auszahlt und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführt. So kann eine nachfolgende Haftungsinanspruchnahme des Gesellschaftergeschäftsführers ausgeschlossen werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.02.2005, 10 K 5429/00