Worauf Arbeitgeber achten müssen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Karsten Warnke, StB
Zum 1.5.2023 wurde das sog. 49 EUR-Ticket/Deutschland-Ticket eingeführt, mit dem Reisende den ganzen Monat alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen können. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket steuerfrei erstatten, wenn es für Dienstreisen genutzt wird und die Kosten für Einzelfahrscheine im jeweiligen Monat höher wären. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG anwendbar, da die Fahrberechtigung nur für den ÖPNV gilt. Wird das Deutschland-Ticket als sog. Job-Ticket vom Arbeitgeber mit mindestens 25 % bezuschusst, wird deutschlandweit einheitlich ein Rabatt i.H.v. 5 % auf den Kaufpreis gewährt. Im nachfolgenden Beitrag wird dargestellt, worauf zu achten ist, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket zur Verfügung stellen oder ganz oder teilweise bezuschussen.
1. Definition des Job-Tickets
Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber
- erwirbt das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und
- überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer.
Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen.
2. Grundsätzliches zu Steuerbefreiungen
Geldwerter Vorteil: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen geldwerten Vorteil dar. Einnahmen liegen vor, soweit die Freigrenze von 50 EUR/Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschritten wird. Zahlt der Arbeitnehmer den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH "Job-Ticket") oder einen höheren Preis, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Für den Vergleich ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu zahlende Preis für ein Job-Ticket maßgebend; die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil.
Steuerfreie Zuschüsse: Allerdings sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, seit dem 1.1.2019 nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Beachten Sie: Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (z.B. Job-Tickets).
Folgen: Die Vorteile werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Wird anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gewählt, entfällt die Minderung der Entfernungspauschale. Soweit die Job-Tickets somit nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, erfolgt keine Anrechnung auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR.
3. Nutzung des Deutschland-Tickets für Dienstreisen
Wird das Deutschland-Ticket für Dienstreisen genutzt, kann – wie bei einer Bahncard – im Wege einer Prognose geprüft werden, ob die Summe der Einzelfahrkarten im jeweiligen Monat die Kosten für das Deutschland-Ticket voraussichtlich übersteigen wird. Ist dies der Fall, kann das Deutschland-Ticket als Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Eine private Mitbenutzung ist in diesem Fall unbeachtlich. Eine Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.
Beachten Sie: Dies gilt
- sowohl in Fällen, in denen das Deutschland-Ticket vom Mitarbeiter als Job-Ticket bezogen wurde (s. nachfolgend unter 4.),
- als auch für Deutschland-Tickets, die vom Mitarbeiter ohne Arbeitgeberzuschuss gekauft wurden.
4. Deutschland-Ticket als Job-Ticket
Rabattierung möglich: Wird das Deutschland-Ticket vom Arbeitgeber als Job-Ticket
- zur Verfügung gestellt oder erstattet und
- mit mindestens 25 % (d.h. mit mindestens 12,25 EUR monatlich) bezuschusst,
wird es bundeseinheitlich mit 5 % rabattiert.
Beraterhinweis Voraussetzung für diesen Rabatt ist, dass der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung abschließt.
a) Lohnsteuerliche Behandlung des Rabatts i.H.v. 5 %
Nach H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket" LStH 2022 ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt.
Beraterhinweis Der von den Verkehrsbetrieben eingeräumte Rabatt i.H.v. 5 % führt daher nicht zu Arbeitslohn und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.