Rabattierung möglich: Wird das Deutschland-Ticket vom Arbeitgeber als Job-Ticket
- zur Verfügung gestellt oder erstattet und
- mit mindestens 25 % (d.h. mit mindestens 12,25 EUR monatlich) bezuschusst,
wird es bundeseinheitlich mit 5 % rabattiert.
Beraterhinweis Voraussetzung für diesen Rabatt ist, dass der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung abschließt.
a) Lohnsteuerliche Behandlung des Rabatts i.H.v. 5 %
Nach H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket" LStH 2022 ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt.
Beraterhinweis Der von den Verkehrsbetrieben eingeräumte Rabatt i.H.v. 5 % führt daher nicht zu Arbeitslohn und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
b) Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
Wird der Arbeitgeberzuschuss für das Deutschland-Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt,
Unerhebliche Aspekte: Dabei ist es gleichgültig, ob das Deutschland-Ticket (auch) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ausschließlich für sonstige private Fahrten genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob das Job-Ticket als Sachzuwendung zur Verfügung gestellt wird und ob es sich um einen Barzuschuss des Arbeitgebers zum Erwerb der Fahrkarte handelt. § 3 Nr. 15 EStG ist bei Sachzuwendungen wie auch bei einem Barzuschuss anwendbar.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Beträge
- sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und
- müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Beachten Sie: Dies gilt auch, wenn die Fahrkarte ausschließlich für private Fahrten und nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
c) Verzicht auf die Steuerfreiheit für das Job-Ticket
Um die Anrechnung auf die Entfernungspauschale und die Bescheinigung in der Lohnsteuerbescheinigung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber
- auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verzichten und
- den Zuschuss bzw. das Deutschland-Ticket mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).
Einheitliche Ausübung des Wahlrechts: Dieses Wahlrecht ist je Mitarbeiter und Kalenderjahr einheitlich für alle Bezüge, die unter § 3 Nr. 15 EStG fallen würden, auszuüben.
Beachten Sie: Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Beraterhinweis Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
d) Gehaltsumwandlung zugunsten des Job-Tickets
Wird der Arbeitgeberzuschuss für das Deutschland-Ticket durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Der Arbeitgeber kann aber die Pauschalierung mit dem Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) nutzen (s. unter 4 c). Auch in diesem Fall ist das Deutschland-Ticket beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Beraterhinweis Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Wird das Job-Ticket im Fall der Gehaltsumwandlung als Sachbezug zugewendet, kann es auch i.R.d. monatlichen 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben. Allerdings mindert der steuerfreie Wert die Entfernungspauschale (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG), so dass auch hier eine Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich ist (vgl. § 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).
e) Nutzung eines Firmenwagens
Wird ein Firmenwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Ansatz der 0,03-% -Monatspauschale auf diese Teilstrecke, wenn dem Arbeitnehmer für den restlichen Fahrweg ein Job-Ticket zur Verfügung steht.