1 Unterschied zwischen Lohnsteuerberechnung und Einkommensteuertarif
Wesentlicher Unterschied zwischen der Lohnsteuerberechnung und dem Einkommensteuertarif ist der Ausgangswert: Bei der Lohnsteuer wird ausgehend vom Bruttolohn unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlicher Abzugsbeträge ein voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt, auf welches dann der Einkommensteuertarif anzuwenden ist. Für die ausschließliche Anwendung des Einkommensteuertarifs ist es somit erforderlich, den Zwischenwert "zu versteuerndes Einkommen" vorab zu berechnen.
Damit der Lohnsteuerabzug der endgültigen Einkommensteuer möglichst nahekommt, wird die Lohnsteuer nach 6 unterschiedlichen Steuerklassen berechnet, in die verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind, z. B. in
2 Korrektur der Lohnsteuerberechnung 2024
Der anfänglich bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2024 berücksichtigte ausdrücklich noch nicht alle Änderungen für 2024.
Im geänderten maschinellen Programmablaufplan v. 23.2.2024 sind die Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung enthalten. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Pflegeversicherungsbeiträge ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden. Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wurde daher erst im Februar 2024 erstmals für 2024 bekannt gegeben und beinhaltet einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %. Die Beitragsabschläge werden – wie der Beitragszuschlag – im manuellen Programmablaufplan aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Die Programmablaufpläne waren spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Besondere Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024
Die Lohnsteuertabellen berücksichtigen aktuell für das Jahr 2024 das steuerfreie Existenzminimum von 11.604 EUR für Alleinstehende (2023: 10.908) und 23.208 EUR für Verheiratete mit Steuerklasse III (2023: 21.816 EUR) als Grundfreibetrag.
Ende November 2024 soll der Grundfreibetrag rückwirkend für 2024 um 180 EUR erhöht werden. Bei Alleinstehenden bleiben somit 11.784 EUR und bei Verheirateten mit Steuerklasse III 23.568 EUR steuerfrei.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Berücksichtigung des erhöhten Grundfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren spezielle Programmablaufpläne für Dezember 2024 herausgegeben. Dadurch werden die lohnsteuerlichen Entlastungen durch die Anhebung des Grundfreibetrags 2024 mit dem Lohnsteuerabzug im Dezember 2024 nachgeholt und eine Korrektur der Lohnzahlungszeiträume Januar bis November 2024 wird vermieden.
3 Manuelle Berechnung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird heutzutage regelmäßig mittels maschineller Lohnabrechnungsprogramme stufenlos für jeden Arbeitslohn berechnet. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
- Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
- Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose und kein Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigt.
Die...