Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente. Aussetzung des Rechtsstreites bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleiches
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtsgrundlage des Begehrens auf Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente ist § 50 Abs 1 SGB X.
2. Endet der gegen die Rentenentziehung geführte Rechtsstreit durch Vergleich, in dem ein späterer Entziehungszeitpunkt - immer noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - festgelegt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird und macht der Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid über die Erstattung der bis zum Widerspruchsbescheid gezahlten Rente die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend, ist der Rechtsstreit betreffend den Erstattungsbescheid auszusetzen, weil die Frage der Erledigung des Rechtsstreits gegen die Rentenentziehung vorgreiflich und im damaligen Verfahren zu klären ist.
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur Klärung der Frage, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 erledigt ist bzw. bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid.
Der Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Rentenbewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 auf. Auf der Grundlage der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs zahlte die Beklagte die Rente bis einschließlich Januar 2012, den Monat vor Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 01.02.2012, weiter. In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 690/12 stimmten die Beteiligten, der Kläger rechtskundig vertreten, einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Kammervorsitzenden zu, wonach sich die Beklagte verpflichtete, in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Rente bis 31.08.2011 zu gewähren und (Nr. 3) damit der Rechtsstreit erledigt sei.
In der Folge führte die Beklagte diesen Vergleich mit Bescheid vom 26.07.2012 aus (Einstellung der Rente erst mit Ablauf des 31.08.2011) und forderte zugleich die Erstattung der für September 2011 bis Januar 2012 erfolgten Rentenzahlungen (1.447,70 €). Widerspruch und Klageverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.07.2015, S 9 LW 3379/12). Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht u.a. geltend, der Vergleich im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 690/12 sei nicht wirksam.
II.
Die Verhandlung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgesetzt. Nach dieser Regelung kann das Gericht - hier gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 1 SGG der Vorsitzende - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits - also des vorliegenden Berufungsverfahrens - vom Bestehen oder Nichtbestehend eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Dies trifft in Bezug auf das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 690/12 zu.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2012. Mit diesem Bescheid setzte die Beklagte die zu erstattende Rente (Monate September 2011 bis Januar 2012, insgesamt 1.447,70 €) fest. Nur hierüber, über die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung, kann der Senat entscheiden. Soweit im Bescheid vom 26.07.2012 auch Ausführungen zum Ende der Rente wegen voller Erwerbsminderung enthalten sind, wird nur der Inhalt des im früheren Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs wiederholt, ohne insoweit eine inhaltliche Entscheidung, also eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes zu treffen.
Rechtsgrundlage der streitigen Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies gilt auch im Falle der Weitergewährung von Leistungen auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Leistungsentzug (BSG, Urteil vom 23.09.1997, 2 RU 44/96). So liegt der Fall hier: Nach dem Inhalt des Vergleiches stand die Rente bis August 2011 weiter zu, dann, ab 01.09.2011, aber nicht mehr; für die Zeit ab 01.09.2011 blieb nach dem Vergleich der Entziehungsbescheid vom 08.12.2010 wirksam. Legt man den Vergleich somit zu Grunde, erhielt der Kläger die Rentenzahlungen für September 2011 bis Januar 2012 im Ergebnis zu Unrecht, weil die Rentenbewilligung ab 01.09.2011 aufgehoben wurde. In diesen Fällen sieht § 50 Abs. 1 SGB X automatisch die Erstattung der überzahlten Leistungen vor.
Zwischenzeitlich ist hinreichend klar zu erkennen, dass sich der Kläger gegen die hier streitige Erstattungsfor...