Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. selbstständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber für ein Direktvertriebsunternehmen. Beratertätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Organisations- und Marketingkonzepts
Leitsatz (amtlich)
Zur Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei einer Tätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem für ihn Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige mit nur einem Auftraggeber festgestellt wurde, und begehrt hilfsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der am 1955 geborene Kläger war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland seit 1984 - mit zwischenzeitlicher Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit - jedenfalls bis 31. Dezember 2016 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. Juli 2012 trat daneben wiederholt eine geringfügige abhängige Beschäftigung.
Aufgrund seines Beraterantrages vom 8. Mai 1996 war er jedenfalls ab dem 1. Januar 1997 als Berater der A. GmbH (im Folgenden A GmbH) tätig. Diese stellte ihm unter dem 21. Mai 1996 einen Beraterausweis aus, wodurch er die Berechtigung erhielt, für sie tätig zu werden. Hierzu meldete er zum 1. Januar 1997 ein Gewerbe an mit dem Inhalt Vertrieb von Artikeln für Haushalte und Gewerbebetriebe, insbesondere Reinigungs- und Körperpflegeprodukte, Kosmetika, Haushaltsgeräte, Geschenkartikel, Modeschmuck, verpackte Lebensmittel, Spielzeug usw.
Nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen betreiben die Berater ihr Geschäft als selbständige Gewerbetreibende im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Rechnungslegung und Abrechnung erfolgen immer an den Antragsteller (Berater). Die von der A GmbH erworbenen Produkte dürfen nur an Endverbraucher und nicht an andere A-Berater verkauft werden. Der Berater muss direkt bei der A GmbH seine Produkte beziehen. Es gelten die im Beraterhandbuch, in den A Verhaltensstandards und in der Verfahrensordnung niedergelegten Bestimmungen. Der Berater kann seine Beraterschaft jederzeit beenden. Zur Aufrechterhaltung der Beraterschaft muss diese jährlich durch Zahlung des jeweils gültigen Pauschalbetrages für Verwaltungsaufwand und Portokosten erneuert werden. Im Beraterantrag war bestimmt, der Berater darf über die A GmbH und ihre Erzeugnisse nur solche Beschreibungen, Erklärungen oder Behauptungen abgeben, die mit den offiziellen Veröffentlichungen der Firma übereinstimmen.
Nach dem Internetauftritt von A handelt es sich bei der A GmbH um ein Direktvertriebsunternehmen, das eine breite Palette an Produkten aus den Bereichen Schönheit, persönliche Pflege und Haushaltspflege sowie aus den Sparten Nahrungsergänzung und Wellness anbietet. Direktvertrieb bedeutet danach den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen direkt an den Kunden. Die Direktvertriebsleute (Berater) von A verdienen Geld durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an ihre eigenen Kunden und an die Kunden anderer in ihrem Netz befindlicher Direktvertriebsleute (Berater). Die Berater müssen keine Mindestmengen bestellen, keine Pflichtumsätze erwirtschaften und keine Gebühren entrichten oder Kündigungsfristen einhalten. Sie erhalten eine Vergütung für einerseits ihre Wiederverkaufsleistung (Handelsspanne und Bonus) und andererseits für die Unterstützung anderer Geschäftspartner, die (als Berater) für das Geschäft gewonnen wurden und die bei der Weiterentwicklung deren Geschäfte unterstützt werden (Provision).
Der Kläger beschäftigt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen Arbeitnehmer.
Er erzielte aus der Tätigkeit Einkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) seit 2005 wie folgt: 2005 € 13.464,00 (Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2006); 2006 € 7.247,00 (Einkommensteuerbescheid vom 6. September 2007); 2007 € 7.517,00 (Einkommensteuerbescheid vom 14. August 2008); 2008 € 24.764,00 (Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2009); 2009 € 25.813,00 (Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2010); 2010 € 18.597,00 (Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2011); 2011 € 10.559,00 (Einkommensteuerbescheid vom 20. August 2012).
Im Rahmen eines am 30. November 2010 beantragten Kontenklärungsverfahrens gab der Kläger unter dem 24. April 2012 als selbständige Tätigkeit den Direktvertrieb für die A GmbH seit 1. Januar 1997 an. Sein hieraus erzieltes Monatseinkommen übersteige regelmäßig € 400,00. Auf die Frage nach Auftraggebern nannte er ausschließlich die A GmbH. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden nicht erteilt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit seit dem 1. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetz...