Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. betriebliche Gemeinschaftsfeier. sachlicher Zusammenhang. privater Bereich. ehrenamtlicher Helfer. "Helferfest". Public-Viewing der Fußball-WM
Leitsatz (amtlich)
Ehrenamtliche Helfer sind nur im Rahmen ihrer originären Helfertätigkeit gesetzlich unfallversichert, nicht aber bei einem Helferfest, was zu ihrem Dank veranstaltet wird, sofern nicht die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vorliegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband F. e. V. (DRK F.). Auf Anfrage des DRK - Kreisverband St. e. V. (DRK St.) meldete er sich freiwillig zur Mithilfe bei der Fußballweltmeisterschaft 2006. Er wurde daraufhin am 22.06.2006 bei einer Public-Viewing-Veranstaltung in St. als ehrenamtlicher Helfer eingesetzt. Auf Einladung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg und des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt St. nahm er am 22.09.2006 an einem für alle Helfer im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in einem im Hofbräuzelt auf dem Cannstatter Wasen in St. veranstalteten Helferfest, bei dem zwischen 5.000 und 6.000 Helfer verschiedenster Gruppierungen anwesend waren, teil. Auf der Heimfahrt erlitt er am 23.09.2006 infolge eines Verkehrsunfalls als Beifahrer eine Fraktur des 4. Lendenwirbels, eine Fraktur des Brustbeins, eine Gehirnerschütterung und Prellungen. Die Unfallanzeige erstattete das DRK - Landesverband Baden-Württemberg e. V. (DRK Baden-Württemberg).
Auf Anfrage der Beklagten teilte das DRK F. unter dem 21.11.2006 mit, die Einladung zu dem Helferfest sei vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt St. an alle Ehrenamtlichen des DRK und anderer Hilfsdienste, die während der Fußballweltmeisterschaft ehrenamtlichen Dienst geleisteten hätten, erfolgt. Die Veranstaltung habe der Pflege der Betriebsverbundenheit gedient und sei von der Dienststellenleitung veranlasst beziehungsweise bewilligt und gefördert worden. Bei dem Helferfest seien der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt St. sowie der Einsatzleiter der Fußballweltmeisterschaft anwesend gewesen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das DRK F. unter dem 20.01.2007 mit, der Kläger sei Angehöriger einer Bereitschaft, aber nicht eines Arbeitskreises gewesen. Das Sportamt der Landeshauptstadt St. führte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2007 aus, das Helferfest im Hofbräu-Festzelt auf dem Cannstatter Wasen in St. sei ein gemeinsam vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg und vom Sportamt der Landeshauptstadt St. ausgerichteter Empfang gewesen, zu dem alle Helfer aus ganz Baden-Württemberg, die mit ihrem Einsatz zu dem guten Gelingen der Fußballweltmeisterschaft beigetragen hätten, eingeladen gewesen seien. Der Personenkreis habe nicht nur die ehrenamtlichen Helfer des DRK, sondern eine Vielzahl weiterer Personen, unter anderem aus den Bereichen Feuerwehr, Polizei, Volunteers, Rettungsdienste, öffentlicher Nahverkehr und Deutsche Bahn sowie Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt St., umfasst. Insgesamt seien zu dem Helferfest etwa 6.000 Personen eingeladen gewesen. Durchführung und Finanzierung des Helferfestes seien durch das Land Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt St. erfolgt. Regelungen hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes seien im Vorfeld des Helferfestes nicht getroffen worden. Dem Schreiben beigefügt war das vom Innenminister des Landes Baden-Württemberg und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt St. unterzeichnete Einladungsschreiben vom 08.09.2006. Darin wurde ausgeführt, die Einladung sei erfolgt, um allen Helfern, die in den unterschiedlichsten Bereichen enorme Einsatzbereitschaft und ein außergewöhnliches Engagement gezeigt hätten, Dank und Anerkennung Ausdruck zu verleihen. Beigefügt seien Einladungskarten mit einem Essensgutschein und zwei Getränkegutscheinen. Im Rahmen des Helferfestes würden der Amtschef des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg und der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt St. eine kleine Ansprache halten. Für die musikalische Unterhaltung während des gesamten Abends werde gesorgt.
Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 23.09.2006 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ergebnis der Ermittlungen spreche gegen das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da alleine aufgrund des fehlenden Gemeinschaftszweckes, hier wegen der fehlenden Ausrichtung und Organisation des DRK, die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sein. Demnach sei die Teilnahme an dem Helferfest dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich...