Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 i. V. m. § 45 SGB 3 ist ein eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des erfolgreichen Arbeitsvermittlers und kein auf diesen übergegangener Anspruch des Arbeitslosen.
2. Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vermittlers ist u. a. die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins.
3. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Damit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb gemeint und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- € für die Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin ist eine nach § 178 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassene Trägerin der privaten Arbeitsvermittlung.
Die Beigeladene und ihr mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebender, 1997 geborener Sohn, standen bei dem Beklagten im Leistungsbezug, ua wurden ihnen durch Bescheid vom 4. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom 20. August 2012 für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 und durch Bescheid vom 4. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom 20. August 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt.
Am 14. August 2012 stellte der Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Als Gültigkeitszeitraum des Gutscheins wurde der Zeitraum 14. August 2012 bis 13. November 2012 angegeben. In dem Gutschein heißt es weiter ua:
“…..Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet.
Vermittlungsvergütung: 2.000,00 Euro
Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer):
Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:
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Auswahl eines zugelassenen Trägers |
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Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger |
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:
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1. |
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Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) |
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2. |
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Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer |
In den vorgenannten Fällen entfällt die Bindung an die Zusicherung der Förderung.
…..
Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
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___AMPX_•_SEMIKOLONX___X |
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Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins |
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mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung |
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Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung |
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___AMPX_•_SEMIKOLONX___X |
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Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist….„ |
Ab dem 27. September 2012 nahm die Klägerin eine - selbstbeschaffte - unbefristete Tätigkeit als Bürohilfskraft mit einem monatlichen Bruttoentgelt iHv 969,80 € bei der Firma A P GmbH in B auf (Arbeitsvertrag vom 26. September 2012). Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 9. November 2012 zum 16. November 2012.
Am 11. Oktober 2012 schloss die Beigeladene mit der Klägerin einen Arbeitsvermittlungsvertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle, möglichst als Telefonistin oder vergleichbar, ab. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin nahm die Klägerin ab dem 14. November 2012 eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei der T Z GmbH mit einem monatlichen Bruttoentgelt iHv 1.354,41 € auf (Arbeitsvertrag vom 13. November 2012). Das Arbe...