Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto Shanghai/China als Beitragszeit. Zahlbarkeit von Rentenleistungen aus Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG ins Ausland (Israel)
Orientierungssatz
1. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
2. Die Anerkennung einer von 1943 bis 1945 im Ghetto Shanghai/China zurückgelegten Beschäftigung als Beitragszeit ist nach § 15 FRG ausgeschlossen, weil ein derartiges System der sozialen Sicherheit zu dieser Zeit noch nicht bestanden hat. Erst zum 1. 3. 1951 wurde in China ein vergleichbares System der sozialen Sicherheit eingeführt.
3. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Zahlbarkeit einer Rentenleistung aus anerkannten Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG an im Ausland bzw. in Israel lebende Berechtigte ist eine Regelungslücke nicht erkennbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1931 in F geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. d. § 1 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -, BGBl. I S. 559). Sie wanderte verfolgungsbedingt im März 1939 nach S aus. Seit dem 17. Februar 1949 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums D wurde der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - vom 31. Juli 1957 nach dem BEG für Schaden an Freiheit eine Entschädigung i. H. v. 3.450,00 DM gewährt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden und im März 1939 mit ihren jüdischen Eltern sowie ihrem Bruder von F/M nach S ausgewandert war, wo sie vom 18. Mai 1943 bis zum 15. August 1945 in dem sogenannten Ghetto S-H gelebt hatte.
Ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) betreffend die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) wurde durch Urteil vom 02. Mai 1978 abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Oktober 1979 (12 RK 15/78) und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen unvollständiger Beratung wurde sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zu der erstmals am 06. Oktober 1975 beantragten Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1972 gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) i. V. m. § 10 a WGSVG von der Beklagten zugelassen, die im Jahre 1988 durchgeführt wurde.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Beklagte am 15. November 1989 einen Bescheid, in dem sie nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982, hiermit als für die Beteiligten verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits anderweitig festgestellt worden sind. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 03. November 1989 war die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1973 als Zeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ausgewiesen.
Am 22. Januar 1990 stellte die Klägerin, die ausweislich eines ärztlichen Attests seit 1969 an wiederholten Anfällen von Tachyarrhythmie, arteriellem Bluthochdruck (instabil), Page-Syndrom, Mitralklappenvorfall und Medikamentenüberempfindlichkeit litt, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Beigefügt war eine Bescheinigung des Direktors der Personal-Abteilung des Unternehmens, in welchem die Klägerin zuletzt als Sekretärin tätig war, und aus der hervor ging, dass die medizinische Kommission am 27. September 1989 die Pensionierung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen beschlossen habe. Der letzte Arbeitstag sei der 31. Oktober 1989 gewesen. Die israelische Nationalversicherung bestätigte für die Klägerin Beitragszeiten in Israel vom 01. April 1961 bis zum 31. Oktober 1989. Mit Rentenbescheid vom 18. Juli 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen EU ab dem 01. November 1989 unter Anwendung des AVG i. V. m. den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl. 1975 II S. 246) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 863) einschließlich des Schlussprotokolls (SP).
Mit Bescheid vom 18. August 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf...