nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.10.2002; Aktenzeichen S 78 AL 2215/00*57) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug).
Der am 1964 geborene Kläger war seit September 1996 bei der Firma H GmbH als Gas-Wasser-Installateur beschäftigt. Diese Firma war unter der Bezeichnung Heizungsbau? und Sanitärtechnik im Januar 1996 von der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin, der Kauffrau H B gegründet worden. Da der Kauffrau B im Dezember 1996 die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, wurde mit Änderungsbeschluss von Januar 1997 der Diplomwirtschafter H L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und die Firma am 26. März 1997 als H GmbH Holz? und Bautenschutz in das Handelsregister eingetragen. Im August 1997 wurde der Geschäftsführer L abberufen und zum neuen Geschäftsführer zunächst der Maurer O S und danach im Mai 1998 H A notariell bestellt. Eine Eintragung der beiden Zuletztgenannten als Geschäftsführer in das Handelsregister erfolgte nicht. Der Antrag der Firma vom 26. August 1997 betreffend die Eintragung des Wechsels ihres Geschäftsführers, der Verlegung des Firmensitzes nach A und der Änderung des Unternehmensgegenstandes (in "H GmbH Heizungsbau? und Sanitärtechnik") in das Handelsregister wurde abgelehnt (Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt [Oder] vom 14. August 1998, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt [Oder] vom 13. Juli 1999). Im Juli 2001 teilte das Amtsgericht Charlottenburg mit, dass mit Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften beabsichtigt sei, die Firma H GmbH wegen fehlenden Vermögens zu löschen.
Ein am 24. Juli 1997 erstmals von dem Kläger gestellter Antrag auf Kaug wegen ausstehender Löhne (zuletzt lt. Schreiben des Klägers vom 12. Januar 1998: lediglich Abschlagszahlung für September 1997, noch offen Löhne für Oktober 1997 bis Januar 1998), war erfolglos. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand fort, bis er schließlich von der Firma am 15. April 1999 zum 30. April 1999 fristgemäß (14 Werktage) wegen mangelnder Auftragslage gekündigt wurde. Am 19. April 1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. Mai 1999, am 22. Juni 1999 stellte er den Antrag auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1999. Ab Januar 1999 sei außer ihm noch ein weiterer Arbeitnehmer (L E) beschäftigt gewesen; Frau B sei nicht mehr in der Lage gewesen, Aufträge für die Firma zu beschaffen und habe ihn ständig vertröstet. Im Januar 1999 habe er nur eine Abschlagszahlung erhalten, ab Februar 1999 keinen Lohn mehr. Am 28. Juli 1999 habe er Frau B schriftlich aufgefordert, die ausstehenden Löhne zu zahlen. Klage habe er deswegen nicht erhoben. 1999 sei er noch an folgenden Tagen für die Firma tätig gewesen: Am 20. Januar (8 Stunden), am 28. Januar (9 Stunden), am 29. Januar (7 Stunden), am 21. April (8 Stunden). An dem zuletzt genannten Tag habe er Akten vom Firmensitz zur Wohnung von Frau B transportiert.
Mit Verdienstbescheinigung vom 12. Januar 2000 bestätigte die Gesellschafterin B noch ausstehendes Arbeitsentgelt für den Monat Februar 1999 in Höhe von 2.337,40 DM, für März 1999 in Höhe von 2.617,69 DM und für April 1999 in Höhe von 2.498,20 DM. Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit sei am 31. Dezember 1998 wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgt. Der Zeitraum Februar bis April 1999 liege außerhalb des Kaug-Zeitraums.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kaug ab, da lt. Mitteilung des Arbeitgebers keine Ansprüche mehr auf Arbeitsentgelt im Kaug-Zeitraum bestünden.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger die Beendigung der Betriebstätigkeit zum 31. Dezember 1998 bestritt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2000 zurück: Insolvenztag sei der 31. Dezember 1998, der Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit. Kaug-Zeitraum sei daher die Zeit vom 31. Oktober bis 30. Dezember 1998; in dieser Zeit bestünden keine offenen Arbeitsentgeltansprüche. Soweit danach noch stundenweise Tätigkeiten in der Firma ausgeübt worden seien, habe es sich um Abwicklungsarbeiten gehandelt, die keine Berücksichtigung finden könnten.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juni 2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm sei von Frau B zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass der Betrieb zum 31. Dezember 1998 vollständig eingestellt worden sei. Noch Ende Januar 1999 sei er mit dem Mitarbeiter E auf einer Baustelle beschäftigt gewesen und habe erst Mitte April 1999 die Kündigung erhalten. Die Beklagte sei allein den Angaben von Frau B gefolgt und habe es unterlassen, eigene Ermittlungen über das tatsächliche Ende der Firmentätigkeit anzustellen. Im Übrigen habe Frau B, die i...