nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 09.02.1998; Aktenzeichen S 18 KN 7/96) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung höhere Rente zu gewähren ist.
Der 1926 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1961 beim VEB V (Betriebsname seit 1969, frühere Bezeichnungen VEB V bzw. VEB V) als Gruppen- und Abteilungsleiter im Direktionsbereich Hauptgasverteilung beschäftigt. Zum 1. Januar 1977 wurden die Beschäftigten dieses Direktionsbereichs - und mit ihnen der Kläger - vom VEB G übernommen, wo der Kläger seitdem als Leiter der Abteilung Beschaffung und Absatz arbeitete. Nachdem der Stammbetrieb des VEB G- zunächst ohne den Bereich Hauptgasverteilung - durch Entscheidung der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1979 als bergbaulicher Betrieb anerkannt worden war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auch der Bereich Hauptgasverteilung und damit die Abteilung Beschaffung und Absatz Gas (und ab 1. Januar 1989 der VEB V als Betrieb des G) einbezogen. Von diesen jeweiligen Zeitpunkten an galt für diese Betriebe bzw. Betriebsteile statt des Rahmenkollektivvertrages (RKV) Energie der RKV Kohle.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wurde zwischen dem Kläger und seinem neuen Arbeitgeber durch Einzelvertrag (vom 26. Juli 1988) u.a. vereinbart, dass der Kläger "seit dem 1.1.1961 als Leiter Abt. Beschaffung und Absatz Gas tätig" sei. Gegenstand des Einzelvertrages war auch die Altersversorgung auf der Grundlage der Aufnahme des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) am 1. Juli 1988.
Zum 1. April 1990 wurde aufgrund der (Rück)Überleitung der Abteilung Beschaffung und Absatz Gas in den VEB Verbundnetz Gas durch Vertrag (ohne Datum) zwischen dem VEB G , dem VEB V und dem Kläger die Weiterführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den VEB V vereinbart. Unter "sonstige Vereinbarungen" hieß es: "Einzelvertrag vom "01.05.1988" und Altersversorgung ... werden übernommen" sowie hinsichtlich "Änderungen des Arbeitsvertrages", dass sie der Schriftform bedürften und zwischen dem VEB Vund dem Kläger zu vereinbaren seien.
Durch weiteren "Überleitungsvertrag" vom 28. Mai 1990 wurden die Arbeitsbedingungen - zum Teil abweichend vom "Einzelvertrag" vom 1. Mai 1988/26. Juli 1988 (Gehalt, Urlaub) - mit dem neuen (und früheren) Arbeitgeber (VEB V) im Einzelnen festgelegt. Unter "zusätzliche Vereinbarungen (z.B. Teilbeschäftigung, Dauer des befristeten Arbeitsvertrages ... übernommene Ansprüche)" hieß es: "Bergbauzugehörigkeit: 1.1.1961".
Zum 30. Juni 1990 wurde das Arbeitsverhältnis wegen Invalidität des Klägers aufgelöst.
Durch Rentenbescheid vom 14. September 1990 gewährte die Sozialversicherung der DDR dem Kläger vom 1. Juli 1990 an Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente aus der AVI. Der Berechnung der Invalidenrente lagen 30 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit im Bergbau zugrunde.
Nach Überführung der Zusatzversorgung des Klägers in die Rentenversicherung leistete die inzwischen zuständige Beklagte seine Rente unter Umwertung und Anpassung ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente, zunächst im vorläufigen pauschalen Berechnungsverfahren nach § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Bescheid vom 27. November 1991). Im Hinblick auf die endgültige individuelle Rentenberechnung nach § 307 b (Abs. 1 bis 4) SGB VI ermittelte sie u.a. wegen der in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Zweifel ergaben sich insoweit daraus, dass der Sozialversicherungsausweis lediglich die Zeiten ab 1. Januar 1983 als in der Bergbauversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auswies (Stempelaufdruck "30 % Bergbau"). Auf entsprechende Anfrage teilte der inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelte frühere Arbeitgeber des Klägers - die V AG - unter dem 29. August 1994 mit, nach Prüfung des Sachverhaltes bestätige sie die Richtigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Danach sei der Kläger (erst) vom 1. Januar 1983 an bergbaulich versichert gewesen. Die im Rahmen des Überleitungsvertrages getroffene Festlegung über die Bergbauzugehörigkeit ab 1. Januar 1961 beziehe sich nur auf die Industriezugehörigkeit und die damit verbundenen tariflichen Regelungen. Ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der bergbaulichen Versicherung leite sich daraus nicht ab. Sie bedauere, dass dies im Rahmen der Überleitung ihres ehemaligen Mitarbeiters nur unzureichend erläutert worden sei. Dies ändere jedoch nichts an den Gegebenheiten.
Durch Bescheid vom 13. Januar 1995 führte die Beklagte die individuelle Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 ff. SGB VI durch. Dabei berücksichtigte sie erst vom 1. Januar 1983 an Zeiten ...