Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeines Sozialversicherungsrecht. Haushaltsrecht. Dienstordnungsrecht. Aufsichtsrecht. Rechtmäßigkeit der Befristung einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines Stellenplans. Verhältnismäßigkeit. Geeignetheit. Erforderlichkeit. Angemessenheit. Sicherstellung einer regelmäßig durchgeführten bzw aktualisierten Personalbedarfsermittlung. Überwachung der zukünftigen Entwicklung der Stellensituation. Motivationssteuerung. Rechtmäßigkeit der isolierten Aufhebung
Orientierungssatz
1. Eine Befristung einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines Stellenplans zur Sicherstellung einer regelmäßig durchgeführten bzw aktualisierten Personalbedarfsermittlung gem § 69 Abs 6 S 2 SGB 4 im Wege der Motivationssteuerung des Sozialversicherungsträgers ist rechtswidrig.
2. Die isolierte Aufhebung der Befristung einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Überwachung der zukünftigen Entwicklung der Stellensituation nach Maßgabe des § 69 Abs 6 SGB 4 ist rechtlich möglich, da die Aufsichtsbehörde dadurch nicht in ihrer aufsichtsrechtlichen Funktion beeinträchtigt wird.
Normenkette
SGB IV § 69 Abs. 6 S. 2; SGB VII § 147 Abs. 2-3; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2014 zu dem mit Beschluss der Vertreterversammlung der Klägerin vom 5. Dezember 2013 geänderten Stellenplan wird hinsichtlich der Befristung zu Ziff. 1 und der Auflage zu Ziff. 2 der Genehmigung aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Befristung und einer Auflage zu einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines Stellenplanes.
Mit Bescheid vom 26. März 2014 genehmigte der Beklagte den mit Beschluss der Vertreterversammlung der Klägerin vom 5. Dezember 2013 geänderten Stellenplan u.a. mit einer Befristung der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2016 (dort Ziff. 1) sowie der Auflage, über den Stand der neu durchzuführenden Personalbedarfsermittlung bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich zu berichten (dort Ziff. 2).
Der ursprüngliche Stellenplan war von dem Beklagten mit Genehmigung vom 28. Dezember 2011 unbefristet und ohne Auflagen genehmigt worden.
Zur Begründung der Befristung führte der Beklagte in dem Bescheid vom 26. März 2014 aus, nach § 69 Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei der Dienstordnungsstellenplan auf der Grundlage einer Personalbedarfsermittlung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei es geboten, die Sozialversicherungsträger zumindest zu einer regelmäßigen Aktualisierung der Personalbedarfsermittlung zu veranlassen und die erneute Genehmigung erst nach Prüfung entsprechender Nachweise zu erteilen. Aus diesem Grund könne die erneute Genehmigung erst nach Prüfung entsprechender Nachweise und nur befristet erfolgen.
Die Klägerin hat gegen die Befristung zu Ziff. 1 und die Auflage zu Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides vom 26. März 2014 am 24. April 2014 Klage erhoben. Die Genehmigung des Stellenplans habe sich allein nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Situation zu richten. Unstreitig hätten im März 2014 die Voraussetzungen zur Genehmigung des Stellenplans vorgelegen. Es bestehe dann einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Befristung ziele auf eine zukünftige Änderung des Personalbedarfes ab. Insoweit könne der Beklagte jedoch nur Vermutungen anstellen, die nicht zu einer Befristung der Genehmigung berechtigen würden. Trete im weiteren zeitlichen Verlauf tatsächlich eine wesentliche Änderung in der Personalsituation ein, so könne der Beklagte darauf mit seinen aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten aus §§ 88, 89 SGB IV i.V.m. § 147 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) reagieren. Nur so könne auch die nicht gewollte Situation eines ungenehmigten Stellenplanes verhindert werden. Das generalpräventive Vorgehen des Beklagten widerspreche zudem dem Gedanken der Selbstverwaltung. Auch könne die Genehmigung zu einem Stellenplan nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein solcher könne nicht mit der Vermutung einer sich ändernden Stellensituation begründet werden. Vielmehr verschaffe sich der Beklagte mit der Befristung ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Druckmittel, welches keine rechtliche Grundlage habe. Die Rechtswidrigkeit der Auflage zu Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides folge akzessorisch aus der Rechtswidrigkeit der Befristung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2014 insoweit aufzuheben, als die Genehmigung des Stellenplanes dort zu 1. mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2016 versehen wurde, sowie zu 2. mit der Auflage versehen wurde, dass über den Stand der neu durchzuführenden Personalbedarfsermittlung bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich zu berichten ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Genehmigung im Sinne des § 147 Abs. 2 SGB VII handele es sich nicht um eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 32...