Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein
Orientierungssatz
1. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Agentur für Arbeit aus einem ausgestellten Vermittlungsgutschein nach § 421g a. F. setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des BGB ergibt.
2. Zusätzlich verlangt der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber der Arbeitsagentur, dass eine Vorlage des Originalgutscheins beim Arbeitsvermittler erfolgt ist.
3. Das Bestehen eines eigenen Vergütungsanspruchs ist mit der Vorlage des Original-Vermittlungsgutscheins durch den Arbeitsuchenden beim Vermittler verknüpft.
4. Der Arbeitsvermittler kann entweder die Zahlung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit verlangen oder bei Nichtvorlage des Vermittlungsgutscheins seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen. Die Stundungsfolge des § 296 Abs. 4 SGB 3 tritt nur dann ein, wenn die Vorlage des Originalgutscheins beim Arbeitsvermittler erfolgt.
5. Die bloße Existenz eines wirksamen Vermittlungsgutscheins löst keine Zahlungsverpflichtung der Arbeitsagentur aus. Hierzu ist eine auf Einlösung gerichtete Handlung bzw. Erklärung des Gutscheininhabers erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 16. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beigeladene hat keine Kosten zu tragen; seine außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von 1.000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein streitig, insbesondere, ob der Kläger oder die Firma A.
den Beigeladenen an die Firma K. vermittelt hat.
Der Beigeladene war ab dem 7. November 2007 arbeitslos. Am 20. März 2008 stellte die Beklagte ihm einen Vermittlungsgutschein für 3 Monate aus, am 20. Juni 2008 einen weiteren über 2.000,00 € für die Zeit bis zum 19. September 2008.
Am 6. Juni 2008 schloss der Kläger, der eine private Arbeitsvermittlungsagentur betreibt, mit dem Beigeladenen einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, wonach sich die Vergütung auf den im Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag belaufen und in Höhe von 1000,00 € nach sechswöchiger Beschäftigung, der Restbetrag nach 6 Monaten fällig werden sollte. Der Beigeladene sollte seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung durch Übergabe des gültigen Vermittlungsgutscheins zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns sowie einer Bestätigung des Arbeitgebers über den Abschluss eines Arbeitsvertrages an den Kläger erfüllen können. Sollte kein gültiger Vermittlungsgutschein bei Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden, bleibe die persönliche Zahlungsverpflichtung bestehen.
Einen weiteren Arbeitsvermittlungsvertrag schloss der Beigeladene am 4. Juli 2008 mit der A.
Am 8. Juli 2008 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, er habe ab dem 7. Juli 2008 eine bis 6. Februar 2009 befristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma K. aufgenommen. Die Beschäftigung des Beigeladenen endete am 5. September 2008.
Am 22. August 2008 beantragte die A. die Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,00 €. Beigefügt waren der Originalvermittlungsgutschein und die Bestätigung der Firma K. vom 18. August 2008, dass der Beigeladene durch die A. vermittelt worden sei. Mit Bescheid vom 27. August 2008 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der A. zur Auszahlung von 1.000,- € aus dem Vermittlungsgutschein.
Am 17. Oktober 2008 ging der Antrag des Klägers auf Auszahlung von 1000,00 € aus dem Vermittlungsgutschein vom 20. Juni 2008 bei der Beklagten ein. Der Originalvermittlungsgutschein sei leider verloren gegangen. Die Firma K. bestätigte auch dem Kläger am 9. Oktober 2008, dass dieser den Beigeladenen vermittelt habe.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer bestehe, da der Beigeladene von der A. vermittelt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er die direkte Vorstellung des Beigeladenen bei Herrn H. von der Firma K. bereits am 23. Juni 2008 per E-Mail vorgenommen habe. Das Verfahren, die Bewerber direkt per Mail an den Arbeitgeber weiterzuleiten, sei mit Herrn H. so abgestimmt gewesen. Unmittelbar zuvor sei der Beigeladene über den Vermittlungsvorschlag und das weitere Vorgehen informiert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beigeladene ihn darüber informiert, dass er sich in den nächsten Tagen noch bei der A. bewerben wolle, weil diese auch einen Arbeitgeber in Valluhn hätte. Der Beigeladene habe zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennen können, dass es sich um denselben Arbeitgeber handele. Am 27. Juni 2008 ha...