Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Auszubildenden auf Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Orientierungssatz
1. Der Auszubildende, der nach dem BaföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, wird vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 erfasst. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 erhalten Auszubildende einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie entweder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 oder Leistungen nach dem BAföG erhalten oder sie diese Leistungen nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten.
2. Eine abgebrochene Ausbildung stellt keine vorherige Erstausbildung i. S. des § 57 Abs. 2 S. 1 SGB 3 dar. Sie bleibt infolgedessen bei der vom Grundsicherungsträger zu treffenden Entscheidung außer Betracht.
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren des ersten Rechtszugs. Weitere Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D aus L beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, mit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begehrt wurden, außerdem über die mit Beschluss vom 17.06.2013 abgelehnte Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) Düsseldorf.
Die Antragstellerin hat eine erste Ausbildung als Bürofachangestellte im Jahr 2002 abgebrochen. Die im Jahre 2003 begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau hat die Antragstellerin erfolgreich beendet. Am 01.04.2012 begann die Antragstellerin eine dritte Ausbildung zur Gesundheit- und Krankenpflegerin. Aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte die Antragstellerin - ausweislich der einschlägigen Verdienstabrechnungen - entsprechende Einkünfte. Bezüglich dieser Ausbildung lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 26.07.2012 die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe mit der Begründung ab, die erforderlichen Mittel stünden anderweitig zur Verfügung. Am 19.11.2012 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ursprünglich für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 bewilligte Leistungen hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.03.2013 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch vom 12.03.2013 ein.
Am 19.03.2013 stellte die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und begehrte damit die Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB II. Im Antragszeitpunkt war die Antragstellerin schwanger. Mit Datum vom 19.03.2013 erließ der Antragsgegner hinsichtlich des Widerspruchs vom 12.03.2013 einen Abhilfebescheid. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2013 gewährte der Antragsgegner dann der Antragstellerin Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 303 EUR vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 sowie einen Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 63,58 EUR für die Monate November und Dezember 2012 sowie in Höhe von 64,94 EUR ab Januar 2013. Am 07.05.2013 stellt die Antragstellerin einen Weiterbewilligungsantrag. Das SG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 17.06.2013 ab.
Gegen den am 27.05.2013 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde am 26.06.2013 ein und stellte später klar, dass sich die Beschwerde auch gegen die erstinstanzliche Abweisung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richte; hierzu ist das Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1663/13 B anhängig. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Antragstellerin wieder Leistungen gewährt würden, erklärte die Antragstellerin die Beschwerde am 23.10.2013 für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der hälftigen außergerichtlichen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs durch den Antragsgegner. Eine Kostenübernahme im Beschwerdeverfahren hingegen scheidet aus.
a) Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18.01.1975 - 6 RKa 7/56 und vom 25.05.1957 - 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG, sowie Urteil vom 20.06.1962 - 1 RA 66/59 in: BSGE 17, 124 ff.; LSG Hessen, Beschlüsse v. 10.02.1992 - L 5 B 117/91; v. 28.04.1993 - L 5 VB 1180/90; v. 30.03.1994 - L 13 B 17/93; v. 30.01.1996 - L 4 B 24/95...