Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Nach § 43 SGB 10 kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist die Umdeutung eines Erstattungsbegehrens nach § 50 SGB 10 in ein solches nach § 328 Abs. 3 SGB 3 möglich. § 328 Abs. 3 SGB 3 ist lex specialis zu § 50 SGB 10, vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 14 AS 26/07 R.
2. Maßgeblich für die Anrechnung von Einkommen ist allein, ob das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen in dem jeweiligen Monat zugeflossen ist. Unerheblich ist hingegen, ob der Zufluss zu Beginn oder zum Ende eines Monats erfolgt ist. Eine Einschränkung des Zuflussprinzips bezogen auf den taggenauen Zeitpunkt des Zuschusses besteht nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 09.08.2012 gegen den Bescheid vom 18.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012, mit dem der Beklagte die dem Kläger für den Monat Dezember 2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise in Höhe von 643,08 EUR aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des Betrages gefordert hat zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage folgt nicht bereits daraus, dass der Beklagte die als vorläufige Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ergangenen Bewilligungsbescheide vom 16.5.2011, 18.7.2011 und 15.12.2011, mit denen dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 674,70 EUR monatlich für den Monat Dezember 2011 bewilligt und ausgezahlt worden sind (364 EUR Regelleistung zzgl. 310,70 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) nach §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 50 SGB X aufgehoben und zurückgefordert hat, statt eine Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu fordern, denn insoweit ist die Umdeutung des Erstattungsbegehrens nach § 50 SGB X in ein solches nach § 328 Abs. 3 SGB III möglich. Dies folgt aus § 43 SGB X, wonach ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind ( § 43 Abs. 1 SGB X). Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 SGB X). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (§ 43 Abs. 3 SGB X). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (§ 43 Abs. 4 SGB X). Die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X liegen hier vor, denn § 328 Abs. 3 SGB III ist lex specialis zu § 50 SGB X (Kaminski in: Beck Onlinekommentar § 328 SGB III Rn. 20; Piltz in: Gagel § 328 SGB III Rn. 49) und ist insoweit auf das gleiche Ziel gerichtet wie die Rückforderung nach § 50 SGB X. Bei beiden Entscheidungen handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht erfordern, so dass auch das Umdeutungsverbot nach § 43 Abs. 4 SGB X nicht greift.
Der angefochtene Bescheid vom 18.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2012 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X, denn der Kläger kann klar erkennen, welche Bescheide (vom 16.5.2011, 18.7.2011 und 15.12.2011), für welchen Zeitraum (Dezember 2011) und in welcher Höhe...