Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungssuche. Verletzung der Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen
Orientierungssatz
Kommt der Arbeitslose seiner Pflicht nach § 119 Abs 5 S 2 SGB 3 zum Nachweis von Eigenbemühungen bis zum Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist nicht nach, so fehlt es bereits während des Nachweiszeitraumes an einer Beschäftigungssuche iS des § 119 Abs 1 SGB 3 als Teilelement der Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs 1 Nr 2 SGB 3 und die Arbeitslosenhilfebewilligung kann gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 zurückgenommen werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 28.01.2003 bis zum 28.03.2003 bzw. der Nachweis ausreichender Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz (§§ 190 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) in der bis Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes).
Mit Bescheid vom 07.02.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Leistungszeitraum vom 30.01.2003 bis zum 29.01.2004 (Bemessungsentgelt 335,-EUR AVO in Höhe von 17,48 EUR täglich. Mit Bescheid vom 19.09.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum der zwischenzeitig aufgehobenen Säumniszeit vom 17.01.2003 bis 29.01.2003 nach.
Am 28.01.2003 forderte die Mitarbeiterin der Beklagten D den Kläger auf, ab dem 28.01.2003 Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle (15-20 Bewerbungen) zu führen und diese Nachweise bis zum 28.03.2003 vorzulegen. Für den Fall ausbleibender oder unzureichender Darlegung der Eigenbemühungen werde die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 28.01.2003 bis 28.03.2003 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aufgehoben werden. Diese Aufforderung und Belehrung wurde vom Kläger am 28.01.2003 unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 17.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe an den Kläger für den Zeitraum vom 28.01.2003 bis 28.03.2003 auf und forderte 1.013,84 EUR zurück. Im Aufhebungszeitraum habe der Kläger keinen Leistungsanspruch gehabt, weil er keine ausreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen habe; er sei über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden.
In seinem Widerspruch vom 23.05.2003 gab der Kläger an, er habe mit Schreiben vom 28.03.2003 eine Bewerbungsliste vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Verspätung als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2004 hat die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (noch einmal) für die Zeit vom 28.01.2003 bis 28.03.2003 aufgehoben. Sie hat sich hierbei auf § 48 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gestützt. Die Verpflichtung zur Rückerstattung überzahlter Leistungen ergebe sich aus § 50 SGB X, die Rechtsgrundlage zur Aufrechnung in Höhe von 11,55EUR wöchentlich aus § 51 SGB X.
Mit seiner am 19.09.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, anhand der Fotokopie des Briefumschlages könne er nachweisen, dass dieser erst am 22.04.2003 abgestempelt worden sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D und dann mit Urteil vom 02.09.2004 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei seiner Verpflichtung zum Nachweis von 15-20 Bewerbungen bis zum 28.03.2003 nicht nachgekommen. Die Behauptung einer auf dem Postweg verlorengegangenen Bewerbungsliste sei nicht glaubhaft.
Gegen das ihm am 09.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 11.10.2004, einem Montag. Der Kläger gibt nun an, am 28.03.2003 habe er die von ihm geforderten Bewerbungsnachweise per einfachem Brief an das Arbeitsamt gesandt. Es habe sich um einen angemessen frankierten Standardbrief des Formates DIN A 5 gehandelt, der ein Anschreiben sowie Bewerbungsnachweise für Februar und März 2003 enthalten habe. Damit habe er eine zulässige Übermittlungsform für die Bewerbungsnachweise gewählt.
Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht erschienene Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2003 sowie den Bescheid vom 20.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers entschieden. Au...