Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehendes Arbeitsverhältnis schließt Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. arbeitsgerichtlicher Vergleich

 

Orientierungssatz

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (hier arbeitsgerichtlicher Vergleich) schließt die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vergleiche BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 = BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4). Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen, wobei aber zu beachten ist, daß ein Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis das Beschäftigungsverhältnis beendet (vergleiche BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 = BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 22.02.1994 hinaus beitragsrechtlich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer einzustufen ist.

Der im August 1939 geborene Kläger war ab April 1955 Mitglied der Beklagten und bei der Beigeladenen zu 3) beschäftigt. Er bezog zuletzt bis zum 28.02.1994 als leitender Angestellter ein Bruttogehalt von 8.250,-- DM zuzüglich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. In einem vor dem Landgericht Köln anhängigen Verfahren schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 3) am 23.02.1994 einen Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt (Az.: 30 O 350/92):

1) Der Kläger bleibt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn nicht die Ausnahmen zu Ziffer 6) dieses Vergleiches eingreifen, Arbeitnehmer der Fa. P., Glashandelsgesellschaft mbH. Er wird vom heutigen Tage an von seinen sämtlichen Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen freigestellt.

2) Die P. Glashandelsgesellschaft mbH verpflichtet sich, beginnend mit dem 1.3.1994 an den Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 7.5000,00 DM zu zahlen. Der Anspruch des Klägers auf das 13. Monatsgehalt entfällt; auch sonstige Nebenleistungen werden nicht geschuldet.

3) Der Zahlungsanspruch des Klägers erhöht sich ab dem 1.1.2000 auf 8.000,00 DM.

4) Bis einschl. dem 29.2.1996 werden Einkünfte des Klägers aus jedweder Erwerbstätigkeit bis zu einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 2.500,00 DM auf den Zahlungsanspruch nicht angerechnet. Darüber hinausgehende Einkünfte werden auf den Zahlungsanspruch zu 50 % angerechnet. Nach dem genannten Stichtag erfolgt keine Anrechnung mehr.

5) Der Kläger verpflichtet sich, der Glashandelsgesellschaft jeweils zum Jahresende der Jahre 1994, 1995 und 1996 über seine bis zum 29.02.19996 erzielten Nebeneinkünfte Auskunft zu erteilen.

6) Die zu Ziffer 2) und 3) dieses Vergleiches geregelte Zahlungspflicht und das Arbeitsverhältnis enden mit Ablauf des 18.8.2004, mit dem Tod des Klägers oder mit der Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Kläger verpflichtet sich, beginnend mit dem Jahre 1995 der Glashandelsgesellschaft mbH auf Anforderung, höchstens aber 1 x jährlich, durch Vorlage eines von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt ausgestellten Attestes seine Berufsfähigkeit nachzuweisen.

Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem gerichtlichen Vergleich erlangt hatte, stufte sie den Kläger mit Bescheid vom 29.03.1994 ab 01.03.1994 in die Beitragsklasse F 12000 ohne Krankengeldanspruch bei einem monatlichen Beitrag von 724,-- DM ein. Zuvor hatte sie den Kläger in die Beitragsklasse VK F 10 1 (freiwillig versicherter Angestellter nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) eingestuft.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: Sein Arbeitsverhältnis bestehe fort. Er sei weiterhin als Arbeitnehmer zu werten. Auch die Beigeladene zu 3) habe der Beklagten mitgeteilt, er sei als Arbeitnehmer und nicht als Vorruhestandsbezieher zu betrachten. Der Widerspruchsausschuß wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1994 zurück mit der Begründung: Die Voraussetzungen für das Vorliegen für Sozialversicherungspflicht seien ab 23.02.1994 nicht gegeben. Es werde keine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt. Weiterhin liege keine Eingliederung in einen Betrieb vor. Maßgebend sei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Unter Würdigung aller Umstände sei der Kläger nicht als Arbeitnehmer zu betrachten.

Der Kläger hat am 14.11.1995 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und die Ansicht vertreten: Er sei weiterhin bei der Beigeladenen zu 3) als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt. Dies ergebe sich unstreitig aus dem abgeschlossenen Vergleich. Er sei lediglich von seinen Dienstleistungsverpflichtungen freigestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn in die Beitragsklasse VK F 10 1 einzustufen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt: Es fehle an einer Direktionsbefugnis der Beigeladenen zu 3), weil die Arbeitsleistung des Klägers vertraglich ausgeschlossen worden sei. Die Beigeladene zu 3) habe mit Einwilligung des Klägers auf dessen Arbeitskraft verzichtet. In einem ...

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