Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Lehrer. selbstständiger Volleyballtrainer in einem Sportverein
Orientierungssatz
Ein in einem Sportverein tätiger selbstständiger Volleyballtrainer unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab dem 01.09.2013.
Der Kläger ist im Jahr 1984 geboren. Er ist nach eigenen Angaben Diplom-Sportwissenschaftler und aktuell im Bereich Personal Athletic Training und Gesundheitsmanagement tätig, zudem seit Oktober 2007 als Übungsleiter/Trainer von Volleyballgruppen des Sportvereins X e.V. (zukünftig: Sportverein). Nach eigenen Angaben besitzt der Kläger seit Mai 2011 die A-Lizenz des Deutschen Volleyball-Verbandes.
Aktenkundig ist ein Vertrag vom 12.12.2013 ("Nebenberuflicher Trainer/Übungsleiter") zwischen dem Kläger und dem Sportverein. Ausweislich § 1 Abs 1 des Vertrages übernimmt der Kläger ab dem 01.09.2013 die Gruppe Volleyball Herren I, Damen I und die weibliche Jugend U 18. Ausweislich § 3 Abs 1 des Vertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit monatlich 340 EUR (Seniorenbereich) und monatlich 180 EUR (Jugendbereich). Gemäß § 3 Abs 5 Satz 1 des Vertrages wird der Kläger darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsträger selbstständige Übungsleiter und Trainer, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als rentenversicherungspflichtige Selbstständige im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI einordnen.
Am 16.04.2015 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Sportverein durch. Aktenkundig sind Buchungen des Sportvereins an den Kläger von monatlich 1040 EUR (Januar 2014, Februar 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014 und Dezember 2014), 1171,70 EUR (März 2014), 1160,30 EUR (Juli 2014), 1430 EUR (August 2014), 1246,90 EUR (Oktober 2014) und 1580 EUR (November 2014).
Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.09.2013 nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und die Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest. Der Kläger sei als selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig. Mit Bescheid vom 14.09.2015 regelte die Beklagte, dass der Kläger an die Beklagte einen Betrag iHv 7315,83 EUR zu zahlen habe (Gesamtforderung aus Zeiten der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.09.2015).
Mit Schreiben vom 11.09.2015 (Posteingang bei der Beklagten am 16.09.2015) übersandte der Kläger einen Businessplan vom 21.08.2013 und andere Unterlagen an die Beklagte und bat um Prüfung, ob er überhaupt verpflichtet sei, Pflichtbeiträge ab dem 01.09.2013 zu zahlen. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wies die Beklagte nochmals auf die Versicherungspflicht des Klägers hin und bot die Möglichkeit einer Ratenzahlung an.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.11.2015 (Eingang am 06.11.2015) "Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 07.10.2015" ein. Die Beklagte verwies darauf, dass ein Widerspruch nicht möglich sei, da es sich bei dem Schreiben vom 07.10.2015 nicht um einen Bescheid gehandelt habe. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2016 (Eingang am 25.01.2016) verwies dieser darauf, dass der Kläger um Überprüfung gebeten habe (Schreiben vom 11.09.2015), was als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2015 gewertet werden könnte. Jedenfalls habe hier eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten bestanden. Das Schreiben des Klägers vom 11.09.2015 sei als Widerspruch anzusehen, hilfsweise werde um erneute Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gebeten. Inhaltlich stütze sich die Klägerseite auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 20).
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2016 darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist bezogen auf den Bescheid vom 08.07.2015 bereits abgelaufen gewesen sei und der Bescheid vom 14.09.2015 als Forderungsbescheid anzusehen sei, dessen Zustellung erst nach dem Schreiben des Klägers vom 11.09.2015 erfolgt sei, so dass das Schreiben des Klägers vom 11.09.2015 auch hier nicht als Widerspruch angesehen werden könne. Der Inhalt des Schreibens werde als Überprüfungsantrag gewertet. Inhaltlich sei die Tätigkeit des Klägers als (be-)lehrend zu bewerten.
Mit Bescheid vom 09.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger, der zwischenzeitlich eine "Beschreibung meiner aktue...