Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschränkung der Berufung. Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Mitteilung des Beendigungszeitpunktes des befristeten Arbeitsverhältnis. Notwendigkeit der erneuten persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine (auch) gegen die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB 3 gerichtete Klage betrifft keine Geld-, Sach- oder Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, weshalb die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist.
2. Zur Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn der Kläger sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet und der Beklagten den Beendigungszeitpunkt seines befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.08.2010 - S 9 AL 197/08 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 aufgehoben und der Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01.06. bis 07.06.2008 zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung sowie die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs und begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01. bis 07.06.2008.
Der am 1954 geborene Kläger stand zuletzt seit 1995 bis zum 30.09.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte bewilligte ihm Alg für den Zeitraum vom 01.10. bis 14.12.2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,10 €. Anschließend bezog er Krankengeld sowie Übergangsgeld bis 28.02.2007 und erhielt vom 01.03. bis 08.08.2007 erneut Alg. Nach einem Beschäftigungsverhältnis vom 09.08. bis 07.09.2007 bewilligte ihm die Beklagte wiederum Alg vom 08.09.2007 bis 20.01.2008. Die Bewilligung vom 15. bis 20.01.2008 erfolgte erst im Februar 2008 (Bescheid vom 21.02.2008 aufgrund der zum 01.01.2008 eingetretenen Verlängerung der Bezugszeit für ältere Arbeitslose).
Im Bescheid vom 21.02.2008 und im Leistungsnachweis vom 16.01.2008 wurde der Kläger auf seine Pflicht, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden, hingewiesen.
Am 21.01.2008 nahm der Kläger eine bis 31.05.2008 befristete Beschäftigung auf, teilte dies der Beklagten am 23.01.2008 telefonisch mit, wies auf die Befristung hin und sagte einen Termin bei einem Berater der Beklagten vom 29.01.2008 ab. Im Vermerk vom 23.01.2008 hielt die Mitarbeiterin R von der Beklagten fest, dass eine "weitere Arbeitsuchend-Führung nicht erwünscht ist. Auf Meldung nach § 37b hingewiesen". In einem Vermerk vom 04.03.2008 führte der Mitarbeiter S aus:
"Betreff
Datenerf. telefon. §37b-Meldung und Antragsausgabe - Vfgb. o.E.
Asu-Meldung aufgrund § 37b durch BewA-RR nach Anruf in SC am 03.03.08. Befristetes BV bis 31.05.08. Verfügbarkeit: o.E. Kunde wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsuchendmeldung erst wirksam wird, nach persönlicher Vorsprache in der Agentur. F kann keinen Termin wahrnehmen, da er nicht freigestellt wird und auch keinen Urlaub nehmen kann. Eventuell wird er kurzfristig mal einen Tag frei bekommen und sich dann persönlich melden. Ansonsten wurde er darauf hingewiesen, dass er sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich in der Agentur vorsprechen muss und eine Bescheinigung vom AG vorlegen muss, dass dieser ihn für die persönliche Meldung nicht freistellen konnte und F keinen Urlaub dafür nehmen konnte. WV auf EZ zur Überwachung der persönlichen Vorsprache spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gesetzt. Unterlagen: Alg-Antrag, 1 AB, Leistungsrechtliche Hinweise, Anschreiben an Kunden, MB 1, II1e und AP Teil 3 zugesandt."
Am 21.04.2008 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Einladung zur persönlichen Vorsprache am 15.05.2008, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger verlegte den Termin nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einvernehmlich auf den 01.06.2008.
Der Kläger meldete sich am 11.03.2008 bei der Beklagten persönlich arbeitslos mit Wirkung zum 01.06.2008 und beantragte am 03.06.2008 die Gewährung von Alg. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 03.06.2008 mit, dass eine Sperrzeit vom 01.06. bis 07.06.2008 eingetreten sei, da er seiner Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung erst verspätet am 04.03.2008 nachgekommen sei. Die Sperrzeit dauere eine Woche und mindere den Anspruch auf Alg um sieben Tage. Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte die Beklagte Alg ab 08.06.2008 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,10 € in H...