Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen zur Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dauerarbeitsverhältnis. Einsatzzeiten. Dienstbereitschaft. Arbeitsfreie Tage. Arbeitsentgelt. Arbeitslosmeldung
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld setzt nach § 118 SGB 3 u. a. die Beschäftigungslosigkeit des Anspruchstellers voraus. Beschäftigungslosigkeit liegt solange vor, als der Arbeitslose nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis eingebunden ist. Stehen die monatlich vereinbarten Dienstzeiten von vorneherein fest, durfte der Arbeitslose darauf vertrauen, dass er zu anderen Zeiten bei Bedarf nicht in Anspruch genommen werde und brauchte er infolgedessen mit kurzfristigen Abrufen nicht zu rechnen, so ist von Beschäftigungslosigkeit auszugehen, wenn sich der Einsatz des Arbeitslosen aufgrund der im Voraus getroffenen Vereinbarung nur auf bestimmte Tage beschränkt.
2. Nach der Rechtsprechung des BAG ist in einem solchen Fall von einem Dauerarbeitsverhältnis erst dann auszugehen, wenn die Zeit vorübergehender Beschäftigung mit einer erheblichen Anzahl von Einsätzen länger als sechs Monate andauert, vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 2/97, sowie BSG, Urteil vom 03. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R.
3. Hat die tageweise Beschäftigung auf Dauer für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht, so ist für die Dauer der arbeitsfreien Zeiten des Arbeitslosen von dessen Beschäftigungslosigkeit auszugehen. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht ausgeschlossen ist.
Normenkette
SGB III a.F. § 117 Abs. 1, §§ 118, 119 Abs. 1, § 122 Abs. 3
Tenor
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 1980 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 26. Juli 2004 eine Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton beim M. R. (M. ) in L ... Im Anschluss daran war der Kläger arbeitslos. Er meldete sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 27. Juli 2004 Alg für die Dauer von 360 Tagen mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 119,91 EUR.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger erstmalig ab dem 7. August 2004 und danach immer wieder kurzzeitig bei der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit ab, weil er mehr als 15 Stunden in der Woche für den M. als Mitarbeiter im technischen Bereich bei bestimmten Produktionen tätig war. Beginn und Ende der Tätigkeit zeigte der Kläger der Beklagten jeweils an. Im Monat August 2004 war der Kläger am 7., vom 12. bis 13., vom 15. bis 16., am 21., vom 23. bis 24. und vom 29. bis 30. beim M. tätig und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von 639,72 EUR. Im Monat September 2004 war der Kläger vom 4. bis 7., am 14., vom 17. bis 20. und vom 24. bis 25. für den M. tätig und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.365,94 EUR. Die Beklagte hob für die ihr angezeigten Tätigkeitszeiten des Klägers jeweils die Bewilligung von Alg auf, so dass es für die Zeit vom 27. Juli bis zum 30. September 2004 bei einer Bewilligung für nur noch 34 Tage verblieb, für die dem Kläger auch Alg gezahlt wurde.
Im Monat Oktober 2004 war der Kläger vom 1. bis zum 4., vom 8. bis zum 9., vom 15. bis 17., vom 22. bis 23., am 27. und am 31. für den M. tätig und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.019,94 EUR. Der Kläger zeigte Aufnahme und Ende dieser Tätigkeiten bei der Beklagten telefonisch an und gab auch bei der Beklagten Vordrucke für die "Anzeige nach bis zu 6wöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit" ab. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 24 bis 39 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 die Bewilligung von Alg rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 wegen Arbeitsaufnahme ganz auf. Ein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Die Beklagte wertete aber die vom Kläger im Monat Oktober 2004 abgegebenen Mitteilungen darüber, dass seine gemeldeten Zwischenbeschäftigung beim M. weggefallen seien jeweils als neue Anträge auf Arbeitslosengeld und lehnte diese mit mehreren Bescheiden vom 5. Januar 2005 mit der Begründung ab, für die arbeitsfreien Tage im August 2008 bestehe wegen der durchgängigen Ausübung einer unständigen Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. Januar 2005 Widerspruch und führte aus, er erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 als unbegründet zurück: Der Kläger habe als "fester freier Mitarbeiter" des M. in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis gestanden, in dem die einzelnen ...