OFD Karlsruhe, Verfügung v. 13.8.2019, S 7410 - Karte 3
1. Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht dann, wenn im Rahmen einer Erzeugertätigkeit unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens Pflanzen und Tiere erzeugt sowie die dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verwertet werden (Abschn. 24.1 Abs. 2 UStAE).
Nach richtlinienkonformer Auslegung ist die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Erbringung land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen anzuwenden. Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen sind Leistungen, die von einem Land- und Forstwirt mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen werden und beim Empfänger normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Die Sonderregelungen bei Saatgut (BMF-Schreiben vom 14.2.2006, BStBl 2006 I S. 240), für Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl 2009 I S. 1611) und zur Aufteilbarkeit von Umsätzen in Lieferung und Dienstleistung (BMF-Schreiben vom 4.2.2010, BStBl 2010 I S. 214) sind zu beachten.
Andere Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Regelbesteuerung.
2. Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG
Für durchschnittssatzbesteuerte Umsätze ist die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass diese Umsätze, unabhängig von ihrer Höhe, mit den Durchschnittssätzen zu besteuern sind.
Erzielt der Land- und Forstwirt neben Umsätzen, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, weitere Umsätze, sind zur Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 4 UStG auch die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze zu berücksichtigen. Werden danach die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nur für die weiteren Umsätze nicht erhoben. Die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung (Abschn. 24.7 Abs. 4 UStAE).
Möchte ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Kleinunternehmerregelung für die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze anwenden, muss er zuvor nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.
3. Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE
Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden, sind in Rechnungen die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG für diese Umsätze auszuweisen.
Sonstige Leistungen können in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden, wenn sie einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen. Das sind solche sonstigen Leistungen, die auch an andere Land- und Forstwirte erbracht werden könnten und dort der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dienen würden. Neben den in Abschn. 24.6 Abs. 4 UStAE genannten Dienstleistungen (Aufsichtsrats- und Maklertätigkeit, landwirtschaftlicher Sachverständiger, Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind) können auch die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen und Gästezimmern, aus Restaurationsleistungen in Besen- und Straußenwirtschaften, der Verpachtung von Jagdrechten sowie aus der Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer nicht in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden.
Umsätze aus der Lieferung zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder eigener Produkte der sog. zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe können in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden. Demgegenüber fallen Umsätze aus der Lieferung nicht land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht unter die Vereinfachungsregelung (z.B. Verkauf von eigenen Produkten, die wegen Überschreitens der Zukaufsgrenze der Regelbesteuerung unterliegen, von Handelsware sowie die Lieferung von selbst erzeugtem Strom oder Wärme).
4. Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens (z.B. der Verkauf von gebrauchten Traktoren) und von nicht selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung. Sie können nur im Rahmen von Vereinfachungsregelungen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden.
4.1. Vereinfachungsregelung für die Veräußerung von Gegenständen, die während ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb für ...