OFD Karlsruhe, Verfügung v. 12.12.2013, S 7410 - Karte 3
1. Abgrenzung nach der Neuregelung in Abschn. 24.1 bis 24.3 UStAE
Die Besteuerungsmerkmale „Land- oder Forstwirt”, „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb” und „land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis” sind ab dem 1.1.2011 ausschließlich nach Abschn. 24.1 bis 24.3 UStAE zu bestimmen. Der Land- oder Forstwirt kann sich bereits für zurückliegende Besteuerungszeiträume auf diese Grundsätze berufen.
Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 24 UStG ist eine urproduktive Erzeugung durch Anbautätigkeit (Art. 295 Abs. 1 und Anhang VII MwStSystRL). Dieses Merkmal schließt nicht aus, im Bereich der Einkommensteuer aufgestellte Grundsätze für die Umsatzsteuer zu übernehmen und eigenständig zu prüfen, ob diese mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind. Eine unmittelbare Berufung auf ertragsteuerliche Abgrenzungsmerkmale kommt nur noch bei Lieferungen von Eigenerzeugnissen durch Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe in Betracht (Abschn. 24.1 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 UStAE). Zu Dienstleistungen von Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben vgl. insbesondere Abschn. 24.3 Abs. 11 UStAE.
Die (Neu-)Regelungen betreffen hauptsächlich:
- die Umsätze von Nebenbetrieben;
- Hilfsumsätze und Umsätze immaterieller Wirtschaftsgüter;
- Vereinfachungsregelung für Hilfsumsätze einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter (Abschn. 24.2 Abs. 6 und 24.3 Abs. 9 UStAE);
- Vereinfachungsregelung für Hilfsumsätze (einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter) in Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bzw. Einstellung der Erzeugertätigkeit (Abschn. 24.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE);
- die Veredelung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte zu einem Eigenerzeugnis (Abschn. 24.2 Abs. 1 Satz 5 bis 12 UStAE);
- die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Verwendung zugekaufter Erzeugnisse (Abschn. 24.2 Abs. 3 UStAE).
Die Sonderregelungen bei Saatgut (BMF-Schreiben vom 14.2.2006, BStBl 2006 I S. 240), für Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl 2009 I S. 1611) und zur Aufteilbarkeit von Umsätzen in Lieferung und Dienstleistung (BMF-Schreiben vom 4.2.2010, BStBl 2010 I S. 214) sind weiterhin zu beachten.
2. Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE
Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden, sind in Rechnungen die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG für diese Umsätze auszuweisen.
Sonstige Leistungen können in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden, wenn sie einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen. Das sind solche sonstigen Leistungen, die auch an andere Land- und Forstwirte erbracht werden könnten und dort der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dienen würden. Neben den in Abschn. 24.6 Abs. 4 UStAE genannten Dienstleistungen (Aufsichtsrats- und Maklertätigkeit, landwirtschaftlicher Sachverständiger, Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind) können auch die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen und Gästezimmern, aus Restaurationsleistungen in Besen- und Straußenwirtschaften und der Verpachtung von Jagdrechten nicht in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden.
Umsätze aus der Lieferung zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder eigener Produkte der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe können in die Vereinfachungsregelung einbezogen werden. Demgegenüber fallen Umsätze aus der Lieferung nicht land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie die in Blockheizkraftwerken erzeugte elektrische und thermische Energie, nicht unter die Vereinfachungsregelung.
3. Abgrenzung nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen
Für vor dem 1.1.2011 ausgeführte Umsätze kann sich der Landwirt ggf. auch auf anderslautende Verwaltungsanweisungen berufen (insbesondere Abschn. 264 und 265 UStR 2008). Betroffene Umsätze und der jeweilige Zeitpunkt des Wegfalls dieser Berufungsmöglichkeit ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.
a) Dienstleistungen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
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„Maschinenleistungen” |
1.1.2005 |
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Vereinfachungsregelung „Dienstleistungen” (UR 2008 S. 906) |
1.7.2005 |
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Sonderregelung Maschinenringe (UR 2008 S. 906) |
1.7.2005 |
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Dienstleistungen Gartenbau, Friedhof |
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(Abschn. 265 Abs. 1 Satz 6 UStR 2008; Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE) |
1.1.2011 |
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Verkauf Milchquote an private Milchbörse BW |
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(UR 2001 S. 319) |
1.1.2009 |
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Beherbergung |
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Ferienwohnungen, Beherbergungen von Gästen |
1.1.2007 |
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Beherbergung von (Saison-)Arbeitnehmern |
1.1.2011 |
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Besen- und Straußenwirtschaften |
1.1.2011 |
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übrige Dienstleistungen |
1.1.2000 |
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b) Verpachtung Jagdrecht, Fischereirecht u.ä.