Elmar Goldstein, Ulrike Fuldner
2.1 Vorteile der Internet-Anträge
Warum sollten auch Unternehmer und Privatleute ebenfalls über das Internet gehen?
- Ohne passende Schreibmaschine bzw. Drucker sind die Vordrucke eher unpraktisch.
- Eine Ausfüllhilfe findet sich nur als Anlage zum (2-seitigen) Formular. Die Eingaben im Online-Formular dagegen werden auf Plausibilität abgeprüft (richtige Adresse des Gerichts, Abprüfen von Ort und Postleitzahl usw.).
- Es müssen alle für den Antrag notwendigen Angaben gemacht sein. Falsche und fehlende Angaben, die zu zeitraubenden Zurückweisungen des Antrags führen können (Monierung), werden auf diese Weise reduziert.
Weitere Vorteile des Online-Antrags sind:
- Der Online-Antrag an sich ist kostenlos und zeitsparend.
- Es ist keine Registrierung notwendig, zumindest nicht beim Barcode-Verfahren.
Auch ohne Verpflichtung empfiehlt es sich daher, auf die Online-Lösung zu setzen.
2.2 Versandarten Post oder Online-Übertragung
Beim Barcode-Verfahren drucken Antragsteller den ausgefüllten Antrag auf Blankopapier. Die letzte Seite besteht aus einem maschinenlesbaren Strichcode, der vom Mahngericht ohne zusätzliche manuelle Erfassung eingelesen wird – das geht schnell und ohne Übertragungsfehler.
Abb. 2: Wahl der Versandart
Das Mahnverfahren per Barcode-Antrag ermöglicht die Antragstellung in Wege des elektronischen Datenaustausches, ohne dass zusätzliche Hard- und Software oder Verschlüsselungstechnik wie Signaturkarte benötigt werden. Man druckt lediglich das vom Server erzeugte PDF-Dokument auf weißem Papier aus und reicht dies bei Gericht ein. Ein Antragsformular wird nicht benötigt.
Obwohl der Antrag auf einem Blatt Papier gestellt wird, erhalten Antragsteller alle Vorteile der elektronischen Verarbeitung, wie z. B. die deutlich schnellere Bearbeitung, da die zeitaufwändige Erfassung der Antragsdaten bei Gericht entfällt. Die Barcodes werden vom Gericht automatisiert gelesen; deshalb können Ergänzungen oder Anlagen zu dem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ebenso muss der Ausdruck der Barcodes eine automatisierte Erfassung ermöglichen. Es dürfen daher nur Barcode-Anträge mit sauberem Ausdruck eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax ist generell unzulässig, da die niedrige Auslösung der Faxgeräte die Barcode-Informationen nicht übertragen kann.
Angeboten wird dieses Verfahren bei allen zentralen Mahngerichten. Zu beachten sind die technischen Voraussetzungen:
- Internet Explorer ab Version 6.0 mit Service Pack 1 mit aktiviertem Javascript und Cookies; siehe aber auf der Website; es wird dort empfohlen, einen aktuellen Internetbrowser zu verwenden.
- handelsüblicher Tintenstrahl- oder Laserdrucker;
- eine Software zur Anzeige und zum Druck von PDF-Dokumenten (PDF-Reader), die im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann;
- weißes Papier.
Noch schneller und ohne den Versand eines Ausdrucks per Post ist die Online-Übertragung.
Die elektronische Übermittlung ist für Nutzer des Mahnverfahrens gedacht, die bereits eine Branchensoftware zur Erstellung von Anträgen im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren (AGM) besitzen.
Der Antragsteller muss für die Nutzung der Übertragungssoftware über den Internet Explorer ab Version 6.0 mit aktiviertem Javascript und Cookies verfügen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- eine vom Amtsgericht vergebene EDA-Kennziffer (werden kostenlos auf Antrag erteilt);
- Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg (BeA, BeN, BeBPo, DE-Mail) oder ein vorinstalliertes, OSCI-konformes Produkt.
- Bei der Nutzung OSCI-konformer Produkte benötigt der Nutzer zusätzlich eine unterstütze Signaturkarte nebst Kartenlesegerät.
2.3 Zuständiges Amtsgericht für das Mahnverfahren
Zuständig für das Mahnverfahren ist gem. § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz/Sitz hat. Der Online-Mahnantrag ermittelt automatisch das zuständige Amtsgericht (zentrales Mahngericht).
Abb. 3: Der Online-Antrag ermittelt automatisch das zuständige Amtsgericht.
2.4 Ausfüllen des Antrags in 8 Schritten
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gem. § 690 Abs. 1 ZPO ist in 8 Schritte aufgeteilt, die man menügesteuert abarbeitet:
- Schritt: Prozessbevollmächtigten erfassen (sofern vorhanden)
- Schritt: Antragstellerdaten erfassen
- Schritt: Antragsgegner erfassen
- Schritt: Anspruch/Forderung erfassen
- Schritt: Auslagen und Nebenforderung erfassen (sofern vorhanden)
- Schritt: Allgemeine Angaben zum Antrag
- Schritt: Überprüfen der Antragsdaten
- Schritt: Druck/Antragsabgabe
Nachdem die Angaben zur Versandart und dem Bundesland gemacht sind, gibt man die Daten zum Antragssteller und Antragsgegner ein...