Die Entscheidung betrifft einen Blumeneinzelhändler (im folgenden: Kläger), der für seine Filialen Geschäftsräume angemietet und diese mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut hatte. Für die Vermittlung der Mietverträge zahlte er jeweils Maklergebühren, die er im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt hielt die Maklergebühren dagegen für aktivierungspflichtigen Aufwand , der auf die Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren (Grundmietzeit der gemieteten Räume) zu verteilen sei.
Der BFH schloß sich zu Recht der Auffassung des Klägers an. Bei Prüfung der Frage, ob die Maklerkosten unter irgendeinem Gesichtspunkt zu aktivieren sind, ging er davon aus, daß sich die Maklertätigkeit im Nachweis oder in der Vermittlung des Vertragsabschlusses erschöpft ( § 652 Abs. 1 BGB ) und der hieraus erlangte Vorteil dem Unternehmen nicht erhalten bleibt, nicht selbständig bewertbar ist und im Rechtsverkehr nicht als eigenständiges Bewertungsobjekt behandelt wird. Aus den Provisionszahlungen an einen Makler kann deshalb nicht auf die Existenz eines eigenständigen Wirtschaftsguts geschlossen werden. Sie sind also auch nicht als Anschaffungskosten eines solchen Wirtschaftsguts zu aktivieren.
Für die aufgewendeten Maklerkosten kann auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Nach dem Gesetz ( § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ) sind auf der Aktivseite einer Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten nur Ausgaben vor dem Abschlußstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Aktivierungspflichtig sind danach nur Vorleistungen für eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung . Eine solche Leistung wird vom Makler nicht erbracht.
Schließlich können die Maklerkosten auch nicht als Anschaffungskosten eines von dem Unternehmer erlangten Nutzungsrechts aktiviert werden. Zwar sind Nutzungsrechte grundsätzlich als Wirtschaftsgüter anzusehen; auch ein durch den Abschluß eines Mietvertrags entstandenes Nutzungsrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es darf indessen nicht bilanziert werden, weil ihm ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt, das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht in die Bilanz aufzunehmen ist, solange das bestehende Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände gestört ist. Das gilt insbesondere für Dauerschuldverhältnisse , die – wie das Mietverhältnis – auf einen fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet sind. Ein auf die Nutzung entfallendes Entgelt kann daher nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts „Nutzungsrecht” aktiviert werden (BFH, Urteil v. 25. 10. 1994, VIII R 65/91, BStBl 1995 II S.312).
Können aber die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts nicht aktiviert werden, dann sind auch die Anschaffungsnebenkosten – wie die Maklergebühren – nicht aktivierbar.
Mangels Aktivierungszwangs sind die Maklerprovisionen deshalb als Betriebsausgaben sofort abziehbar.