[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Diskriminierende Formulierung in Absage auf Bewerbung: Entschädigungsanspruch

    Die Absage auf die Bewerbung eines Mannes für die Stelle eines Bestückers mit Begründung, "unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände" ist diskriminierend. Der abgelehnte Bewerber hat deshalb Anspruch auf eine Entschädigung.

    Hintergrund

    Der Arbeitgeber produziert und vertreibt Miniatur-Automodelle. Er suchte laut Stellenanzeige einen "Mitarbeiter (m/w/d)" als Bestücker für Digitaldruckmaschinen. In der Tätigkeitsbeschreibung forderte er Fingerfertigkeit/Geschick, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, zuverlässiges, sorgfältiges und konzentriertes Arbeiten, Teamorientierung, Belastbarkeit und ausgeprägte Motivation. Ein gelernter Einzelhandelskaufmann bewarb sich ohne Erfolg auf die Stelle. In der Absage auf seine Bewerbung hieß es: "Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen."

    Der abgelehnte Bewerber machte geltend, er sei benachteiligt worden, weil er ein Mann ist. Dafür forderte er angemessene Entschädigung.

    Entscheidung

    Die Klage hatte vor dem LAG größtenteils Erfolg. Es entschied, dass der Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat. Aus Sicht des Gerichts wurde der gelernte Einzelhandelskaufmann im Bewerbungsverfahren unmittelbar diskriminiert. Der Arbeitgeber habe aufgrund der Bilder im Internet von seinen Händen nicht auf mangelnde Fingerfertigkeit schließen dürfen. Allein aus dem Grund, dass er ein Mann ist, habe er keine Gelegenheit bekommen, bei einer Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit fähig ist. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bewerbers konnte das LAG vorliegend nicht erkennen. Als angemessene Entschädigung legte es 2.500 EUR fest.

  2. Gesetzliche Unfallversicherung: Handgreiflichkeit im Straßenverkehr abgedeckt?

    Ein Streit und eine körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

    Hintergrund

    Ein angestellter Baustellenleiter, der mit seinem Auto auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers fahren wollte, wurde daran von einem Lkw-Fahrer gehindert. Dieser hatte die Einfahrt zugeparkt. Der Baustellenleiter betrat das Firmengelände daraufhin zu Fuß, um Werkzeug zu verladen. Als er wieder in Richtung seines Autos ging, stellte er den Lkw-Fahrer zur Rede und es kam zur Eskalation. Nach einem zunächst verbalen Streit schlug der Lkw-Fahrer den Baustellenleiter hart ins Gesicht. Dieser erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, die operiert werden musste.

    Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, für den Schaden einzustehen. Der Baustellenleiter habe zum Zeitpunkt des Unfalls zwar zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personen gehört. Zum Unfallzeitpunkt sei er allerdings nicht einer unfallversicherten Tätigkeit nachgegangen, da er sich von der eigentlich versicherten Tätigkeit gelöst habe. Dagegen klagte der Baustellenleiter.

    Entscheidung

    Das KG Berlin sah in dem Unfall ebenso keine versicherte Tätigkeit. Es stünden nämlich nicht alle Wege, die ein Beschäftigter während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte zurücklegt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert seien nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist.

    Nach Einschätzung des Gerichts kam es mit dem Zur-Rede-Stellen des Lkw-Fahrers zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient. Denn Streit und Schlägereien mit anderen Verkehrsteilnehmern sind unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen dient nicht der betrieblichen Tätigkeit.

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