Kurzbeschreibung
Die Mandanteninformation für Kapitalanlage & Versicherung fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.
Vorbemerkung
Hinweise zum Verwertungsrecht
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Mandanteninformation für Kapitalanlage & Versicherung Oktober 2024
[Anrede]
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
[Einführung – Standard]
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Versicherungsbedingungen: Ausschlussklauseln müssen verständlich sein
Versicherungen verwenden in ihren Bedingungen häufig Ausschlussklauseln, in denen sie festlegen, wann sie nicht zahlen. Um wirksam zu sein, müssen diese Klauseln für die Versicherten verständlich sein.
Hintergrund
Ein Mann, der unter Diabetes Typ 2 litt, flog nach Florida. Dort wurde er einige Tage stationär behandelt, Kostenpunkt: gut 34.000 EUR. Der Mann hatte eine Auslandskrankenschutzversicherung, die für die Kosten im ersten Schritt aufkam, sowie eine Auslandskrankenversicherung als Zusatzleistung über seine Kreditkarte.
Die Versicherung, die die Kosten übernommen hatte, wollte von der Kreditkartenversicherung die Hälfte der Kosten erstattet bekommen. Doch die weigerte sich zu zahlen. Sie begründete dies mit der Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen. Die besagte u. a.: "Keine Leistungspflicht besteht bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand, der der versicherten Person bekannt war, als sie die Kreditkarte beantragte, bzw. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt ...".
Die Behandlung sei durch die bereits bei der Reisebuchung bestehenden Erkrankungen – Diabetes und rezidivierende Harnwegsinfekte – notwendig geworden. Es bestehe deshalb keine Leistungspflicht, so die Kreditkartenversicherung.
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass die von der Kreditkartenversicherung verwendete Klausel gegen das Transparenzverbot verstößt und daher unwirksam ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Die Klauseln müssen in ihren Formulierungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sein.
Bei einer Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann.
Die von der Kreditkartenversicherung verwendete Ausschlussklausel entspreche nicht diesen Anforderungen. Der durchschnittlich Versicherte könne der Klausel nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen sein soll.
Welcher "medizinische Zustand" zu einem Leistungsausschluss führt, werde in der Klausel nicht verständlich definiert, sondern nur durch eine nicht abschließende Reihe von Beispielen illustriert.
Aber auch unabhängig von der Bestimmung des "medizinischen Zustands" könne der Versicherte nicht erkennen, in welchem Umfang das Bestehen eines solchen Zustands den Versicherungsschutz ausschließe.
Mandanteninformation für Kapitalanlage & Versicherung September 2024
[Anrede]
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
[Einführung – Standard]
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ist ein Verlust aus einem Darlehensverzicht steuerlich zu berücksichtigen?
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".
Hintergrund
Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 1.8.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kläger war Direktor der Q Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. S...