Kurzbeschreibung
Die Mandanteninformation für Land- und Forstwirtschaft fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.
Vorbemerkung
Hinweise zum Verwertungsrecht
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Hier können Sie aber unsere RSS-Feeds kostenlos mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren.
Mandanteninformation für Land- und Forstwirtschaft September 2024
[Anrede]
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
[Einführung – Standard]
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Für Milchersatzprodukte gilt der normale Umsatzsteuersatz
"Milchersatzprodukte" pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke und unterliegen daher dem Regelsteuersatz.
Hintergrund
Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Die Klägerin liefert Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 % Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts sei nach Ansicht der Klägerin auf diese Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.
Entscheidung
Die Klage ist nach Auffassung des FG unbegründet. "Milchersatzprodukte" pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. (vgl. BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 49/04). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das FG ab, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts folgt.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % u. a. für Lieferungen der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände. Für die streitgegenständlichen Waren könnten u. a. die lfd. Nr. 4 und Nr. 35 der Anlage 2 in Betracht kommen: Milch und Milcherzeugnisse sowie Milcherzeugnisse (z. B. Molke) von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses.
Allgemeiner Steuersatz
In der o. g. Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt ausgeführt, Milchersatzprodukte sind z. B. aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die im allgemeinen Handel erhältlich sind und beispielsweise von Menschen, die an einer Laktose-Überempfindlichkeit oder Kuhmilcheiweißallergie leiden, oder sich vegan ernähren, verwendet werden. Die veganen Milchalternativen fallen nicht unter eine der der obenstehenden Kategorien und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung, denn Waren pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch. Nach der insoweit maßgeblichen zolltariflichen Auslegung ist Milch das "Gemelk" eines oder mehrerer Tiere.
Die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern (BFH, Urteil v. 5.11.1998, V R 20/98).
Genossenschaft: Herabsetzung von Geschäftsguthaben und Körperschaftsteuer
Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung", die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine von der Körperschaftsteuer befreite eingetragene Genossenschaft, die als Molkerei Milch und Milchprodukte vermarktet. An ihr waren Landwirte beteiligt, die in Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom Landwirt gelieferten Mengen angepasst.
Mit Schreiben vom 29.7.2008 hatte die Klägerin einen Antrag zur Weiteranwendung des § 38 KStG gestellt. Dadurch kam es bei ihr nicht zu einer ausschüttungsunabhängigen Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags.
Die Generalversammlung der Klägerin beschloss 2017 im Wege der Satzungsänderung die Herabsetzung des Wertes je Geschäftsanteil der Genossenschaftsmitglieder von 75 EUR auf 1 EUR. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister erfolgte 2017.
Der Gesamtbetrag der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts wurde zum 31.12.2017 als Verbindlichkeit gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern in der Bilanz der Klägerin erfasst. Im März 2018 erfolgte nach Ablauf der 6-monatigen Gläubigerschutzfrist die tatsächliche Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die ausgeschiedenen und verbliebenen Genossenschaftsmitglieder.
Das Finanzamt stellte u. a. den Bestand des sog. EK 02 zum 31.12.2017 fest. Im Zuge einer Außenprüfung ging das Finan...