Kurzbeschreibung

Die Mandanteninformation für Land- und Forstwirtschaft fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.

Vorbemerkung

Hinweise zum Verwertungsrecht

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Hier können Sie aber unsere RSS-Feeds kostenlos mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren.

Mandanteninformation für Land- und Forstwirtschaft Juni 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wann muss eine Entschädigung wegen Verlegung einer Erdgasleitung versteuert werden?

    Die Entschädigung wegen Verlegung einer Erdgasleitung kann nicht zeitlich gestreckt, sondern muss direkt bei Zufluss versteuert werden.

    Hintergrund

    Die klagenden Eheleute führten landwirtschaftliche Betriebe auf einer Fläche von 19 Hektar; Teile dieser Flächen sollten in einem bundesländerübergreifenden Projekt zur Durchleitung von Erdgas genutzt werden. Nachdem die Ehefrau zunächst Klage gegen einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte, schlossen die Vorhabenträger mit den Eheleuten im Jahr 2011 eine Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung über die Verlegung einer Erdgasleitung unter den Grundstücken der Eheleute.

    Der Vertrag sah keine feste Laufzeit vor, sondern galt "bis zur endgültigen Stilllegung und Entfernung der Leitung". Für die Wertminderung bzw. eingebüßten Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Flächen zahlte der Vorhabenträger den Eheleuten einen Nachteilsausgleich von 1,49 Millionen Euro. Im Grundbuch wurde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen.

    Das Finanzamt besteuerte die Zahlung in voller Höhe bei Zufluss im Wirtschaftsjahr 2011/2012. Die Eheleute wollten hingegen eine zeitlich gestreckte Versteuerung über 25 Jahre durchsetzen und beriefen sich auf § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach im Voraus gezahlte Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren zeitlich gestreckt versteuert werden können.

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass das Amt die Zahlung zu Recht bei Zufluss besteuert hatte. Eine zeitlich gestreckte Verteilung ist nicht möglich, da die Einnahme nicht für eine Nutzungsüberlassung geleistet worden war.

    Der Begriff der Nutzungsüberlassung umfasst die Fruchtziehung und die Gebrauchsüberlassung. Eine Nutzung ist begrifflich von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen Verwertung einer Sache bzw. eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine Wertminderung ausgeglichen werden soll.

    Dass vorliegend eine Wertminderung abgegolten werden sollte, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach der Nachteilsausgleich eindeutig aufgrund der Wertminderung der Grundstücke zu zahlen war. Für die Annahme eines Wertminderungsausgleichs spricht zudem, dass bei der Berechnung der Entschädigungssumme die (nun nicht mehr erzielbaren) potenziellen Baulandpreise für die betroffenen Flächen zugrunde gelegt worden waren. Eine wirtschaftliche Betrachtung ergab für das FG zudem, dass die hohe Entschädigungssumme auch deshalb zustande gekommen war, um eine Klagerücknahme der Ehefrau zu erwirken. Ferner fehlte es an einem bestimmbaren Zeitraum (bei Annahme einer Nutzungsüberlassung), weil die endgültige Stilllegung bzw. Entfernung der Leitung ein völlig ungewisses Ereignis war.

Mandanteninformation für Land- und Forstwirtschaft April 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Versteuerung sofort bei Zufluss versus Verteilung auf Laufzeit

    Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren beruhen, können auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Dies setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


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