1. Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024
Die Programmablaufpläne für die Berechnung und Erstellung der Lohnsteuertabellen für den Lohnsteuerabzug 2024 wurden nochmals geändert. Spätestens ab April 2024 sind neue Lohnprogramme zu verwenden und die vorhergehenden Monate zu korrigieren.
Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif – so auch im Jahr 2024. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.
Für 2024 erfolgt unterjährig eine weitere Änderung, mit der u.a. auch die geänderte Kinderzählung in der Pflegeversicherung lohnsteuerliche Berücksichtigung finden soll.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden. Die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem BMF-Schreiben v. 3.11.2023 ist zugleich ausgelaufen.
2. Nebenkosten zur Gesundheitsförderung nicht steuerfrei
Nicht in die Steuerfreiheit für Gesundheitsförderungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG einzubeziehen sind im Zusammenhang mit der Leistung anfallende Nebenkosten wie z. B. eine unentgeltliche Gestellung von Unterkunft und Verpflegung.
Hintergrund
Die Arbeitgeberin (Klägerin) ermöglichte ihren Arbeitnehmern in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 (Streitzeitraum) die Teilnahme an sog. Gesundheitstagen. Die Veranstaltungen erstreckten sich über ein Wochenende mit Unterbringung in einem Ferienzentrum in einem Hotel.
Das Veranstaltungsangebot bestand z. B. aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung und/oder aus Ernährungskursen. Der von der Klägerin für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierte Preis betrug je Teilnehmer 285 EUR (2011 und 2012) bzw. 280 EUR (2013 und 2014). Die teilnehmenden Arbeitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil i. H. v. 99 EUR zu zahlen. Die darüberhinausgehenden Kosten trug die Klägerin. Die Krankenkassen ordneten den von den Arbeitnehmern gezahlten Eigenanteil als Aufwendungen i. S. d. § 20 SGB V ein und erstatteten (auf Antrag) Beträge zwischen 75 EUR und 99 EUR.
Die Klägerin behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 34 EStG.
Dem folgte das Finanzamt nicht. Die von der Klägerin übernommenen Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft, seien nicht von § 3 Nr. 34 EStG umfasst. Für die auf diese geldwerten Vorteile entfallende nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nahm das Finanzamt die Klägerin durch Nachforderungsbescheid in Anspruch.
Nach Auffassung des FG gehörten die Nebenleistungen untrennbar zur Gesundheitsförderungsmaßnahme dazu und seien somit auch nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Die Nebenkosten teilten das Schicksal der Hauptmaßnahme. Auch sei dem EStG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung keine Einschränkung auf die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nach dem Leitfaden Prävention zu entnehmen.
Entscheidung
Aber der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Der BFH entschied, dass die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei seien.
Zunächst betont der BFH, dass die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen übernommenen Nebenleistungen (Unterkunft, Verpflegung) keine Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse seien.
Auch seien die hier zur Diskussion stehenden Nebenleistungen nicht nach § 3 Nr. 34 EStG a. F. steuerfrei. Die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählten hierzu nicht, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbesserten noch die Gesundheit förderten. Dies wird nach Auffassung des BFH zudem dadurch bestätigt, dass die übrigen Kosten in § 23 Abs. 2 Satz 2 SGBV genannt werden, auf die § 3 Nr. 34 EStG a. F. keinen Bezug nimmt.
Auch sei der Gesundheitstag keine einheitliche Maßnahme. Vielmehr habe die Prüfung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG a. F. für den jeweils gewährten Vorteil zu erfolgen.