[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Sanierung eines Abwasserkanals im Zusammenhang mit einem Neubau: Steuerliche Zuordnung der Kosten?

    Wird ein Neubau errichtet und dabei eine vorhandene und funktionsfähige Kanalisation ersetzt, modernisiert oder instandgesetzt, handelt es sich bei den Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

    Hintergrund

    A errichtete nach dem Abriss eines Gebäudes auf dem Grundstück ein zur Vermietung vorgesehenes Zweifamilienhaus. Im Jahr 2014 trug A Aufwendungen i. H. v. 10.070 EUR für die Beseitigung eines durch Wurzeleinwuchs entstandenen Schadens in dem vorhandenen Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung des Kontrollschachts auf dem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.

    A machte diese Aufwendungen für 2014 vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es handelte sich um Herstellungskosten, da ohne die Sanierung des Anschlusskanals die vorhandene Entwässerungsleitung für das neu errichtete Gebäude nicht hätte genutzt werden können.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und gab der Klage statt. A erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen Erschließungsaufwendungen berücksichtigt werden können.

    Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen Kanalisation sind als Werbungskosten sofort abziehbar, da sie nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten für Anlagen auf privatem oder auf öffentlichem Grund entstanden sind.

    Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Denn auf dem Grundstück des A war bereits ein Abwasserkanal vorhanden, der das bisherige Gebäude mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und zumindest noch teilweise funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie dienen lediglich der Erhaltung des Grundstücks. Sie stellen keine Herstellungskosten dar, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems dienten und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert haben.

    Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude dienten der Herstellung des errichteten Zweifamilienhauses. Sie sind als Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen.

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