[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Erziehungsfachstelle: Gilt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG?

    Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Deshalb können Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, nicht als steuerfreie Beihilfe qualifiziert werden.

    Hintergrund

    Der Kläger ist als Dipl.-Sozialpädagoge Leiter der Erziehungsfachstelle. Im Streitjahr lebten von den 4 leiblichen Kindern des Klägers nur 2 (13 und 16 Jahre) im Haushalt des Klägers und dessen Ehefrau. Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 3 Kinder (10, 8 und 5 Jahre alt) in der Erziehungsfachstelle des Klägers betreut.

    Das Finanzamt hat bei der Veranlagung für das Jahr 2016 den vom Kläger aus der Tätigkeit als Leiter der Erziehungsfachstelle erklärten Gewinn als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit berücksichtigt. Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Anwendung des § 3 Nr. 11 EStG. Er ist der Ansicht, dass Beihilfen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt würden, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei seien.

    Entscheidung

    Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass die von dem Kläger erbrachte Betreuung von Kindern im Rahmen eines Austauschgeschäfts gegen Entgelt erfolgt und daher nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit sei, weil das Entgelt deutlich über den Ersatz der entstandenen Aufwendungen hinausgehe und zu rund 75 % auf Personalkosten und nur zu 25 % auf Sachkosten entfalle.

    Außerdem stehe nicht die unentgeltliche Übernahme der Betreuungsverpflichtung im Vordergrund, sondern das Tätigkeitsein mit Entgelterzielungsabsicht, da die Zahlungen für die Aufnahme der zu betreuenden Kinder die wesentliche Erwerbs- und Einkommensgrundlage des Klägers und seiner Ehefrau darstellten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH seien die Bezüge für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zwar grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu stellen, nicht aber Zahlungen an sonstige betreute Wohnformen i. S. d. § 34 SGB VIII, die als Einrichtungen einen Rahmen für die Betreuung bieten würden. Im Streitfall handele es sich um eine Einrichtung in einem Privathaushalt, welche nach Auffassung des FG eine sonstige Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII darstelle.

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