Leitsatz

1. Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

2. Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am 01.01.1996 ankommt.

 

Normenkette

§ 52a FGO, § 138, § 145 Abs. 3 S. 3 BewG a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin übermittelte ihre Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des BFH. Dies geschah zwar unter Beifügung einer elektronischen "Visitenkarte", aber ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

In der Sache ging es um die Frage, welche Wertverhältnisse bei der Bewertung eines 1999 geerbten unbebauten Grundstücks maßgebend sind.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, wie aus dem Leitsatz ersichtlich.

 

Hinweis

1. § 52a Abs. 1 FGO überlässt die Zulassung einer elektronischen Übermittlung den jeweiligen Landesregierungen und – für die Gerichte des Bundes – der Bundesregierung. Diese können durch Rechtsverordnung eine derartige Übermittlung vorsehen und dabei Art und Weise einer solchen Übermittlung regeln. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des SigG vorzuschreiben.

Die Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BVerwG und beim BFH vom 26.11.2004 (BGBl I 2004, 3091) enthält aber keine Regelung, die eine derartige Signatur zwingend vorschreibt. Eine solche zwingende Anordnung wäre bei Erlass der Verordnung auch noch gar nicht möglich gewesen. Sie beruht nämlich noch auf § 77a Abs. 2 S. 1 FGO, der nur dazu ermächtigte, eine qualifizierte elektronische Signatur als Sollvorschrift vorzusehen.

Infolgedessen hielt es der BFH nach wie vor für ausreichend, wenn sich aus dem elektronischen Dokument i.V.m. den es begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen. Angesichts der im Streitfall beigefügten elektronischen Visitenkarte hatte der BFH vorliegend keine derartigen Zweifel.

2. Die Frage der maßgeblichen Wertverhältnisse bei der Bewertung unbebauter Grundstücke brauchte der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht zu entscheiden. Er wies lediglich auf sein Urteil (BFH, Urteil vom 03.12.2008, II R 19/08, BFH/NV 2009, 811, BFH/PR 2009, 240) hin, das den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG in der Fassung vor 2007 betraf, und damit die Bewertung eines bebauten Grundstücks. Die dabei gegebene Begründung dafür, dass auch für die Wertverhältnisse auf den konkreten Bewertungsstichtag abzustellen sei, ist auf unbebaute Grundstücke nicht übertragbar.

Für die Bewertung unbebauter Grundstücke hätte auf den BFH-Beschluss vom 21.10.2005, II B 123/04, BFH/NV 2006, 499 sowie auf das BFH-Urteil vom 05.12.2007, II R 70/05, BFH/NV 2008, 757 (unter II. 2. b) hingewiesen werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.03.2009 – II B 168/08

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