OFD Koblenz, Verfügung v. 30.3.2004, S 0284 A - St 35 2
Bezug: Rundvfg. vom 14.10.2003, S 0284 A – St 35 2
Nach dem BFH-Beschluss vom 23.9.2003, XI R 68/98 und dem Urteil des BFH vom 14.10.2003 (BStBl 2003 II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen i.S. des § 108 AO zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.
Die Referatsleiter Abgabenordnung haben in der Sitzung AO I/2004 wie folgt darüber entschieden, ob für die Anwendung der Feiertagsregelung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist:
Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z.B. Abgabe einer Steuererklärung, Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO).
In den Programmen des automatisierten Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahrens wird bei der Berechnung des Tages der vermuteten Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und der daran anknüpfenden Zeitpunkte (z.B. Beginn einer Zahlungsfrist – wie beispielsweise die in § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte Frist für die Entrichtung einer Einkommensteuerabschlusszahlung – Ende des Zinslaufs gemäß § 233a Abs. 2 Satz 3 AO) aus Vereinfachungsgründen auf das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht abgestellt. Das Feiertagsrecht sämtlicher Bundesländer und – bei einer Bekanntgabe ins Ausland (vgl. Nr. 1.8.4 des AEAO zu § 122 AO) – ausländisches Feiertagsrecht können programmtechnisch nicht berücksichtigt werden. Auf Einwendungen des Steuerpflichtigen hin ist jedoch das am Wohnsitz des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend.
Für die Berechnung des Beginns einer Einspruchsfrist ist von Amts wegen das zutreffende Feiertagsrecht zu beachten.
Normenkette
AO 1977 § 108 Abs. 3
AO 1977 § 122