OFD Münster, Verfügung v. 2.3.2012, S 7179 - 19 - St 44 - 32
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE umfasst die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z.B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.
Darüber hinaus fallen gem. Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE auch die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.
Mit BMF-Schreiben vom 6.7.2011, dessen Inhalte in Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE übernommen wurden, wird geregelt, dass für die in Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE genannten Bildungsmaßnahmen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt, wenn die nach dieser Vorschrift für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Das gleiche gilt für Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsschluss”.
Auch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen gem. Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat.
In Nordrhein-Westfalen hat die zuständige Landesbehörde, das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales nach Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Finanzministerium sowie dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, generell ihr Einverständnis mit diesem vereinfachten Verfahren erklärt. Eine (zusätzliche) Bescheinigung der Bezirksregierung ist in den o.g. Fällen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG daher nicht mehr erforderlich.
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb