OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7179 - Karte 2
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE umfasst die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dies sind u.a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i.V. mit § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und anderen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden.
Darüber hinaus fallen nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE auch die nach § 43 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, da sie als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dienen. Voraussetzung ist, dass sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.
Nach Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE kann die Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen
- durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II
- durch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder
- durch die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III
ersetzt werden. Erforderlich für dieses Verfahren ist insbesondere, dass sich die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde damit einverstanden erklärt hat.
Die in Baden-Württemberg für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Ministerien haben diesem vereinfachten Verfahren zugestimmt. Die Bestätigung bzw. Zulassung tritt daher an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
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Normenkette
UStG § 4 Nr. 21