FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 8.12.2011, VI 3011 - S 2770 - 054
Es sind folgende Fragen zur Behandlung von Mehr- und Minderabführungen in Organschaftsfällen bei einer mittelbaren Beteiligung aufgetreten:
- Ist die Ausgliederung (Einbringung) der Anteile an einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) in eine andere Tochtergesellschaft einer Veräußerung gleichzustellen (§ 14 Absatz 4 Satz 5 KStG) und führt diese demzufolge zur Auflösung bestehender Ausgleichsposten gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 KStG?
- Ist auch bei mittelbarer Organschaft (Organschaft zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft) eine Bildung von Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG beim (mittelbar beteiligten) Organträger (Muttergesellschaft) vorzunehmen?
- Wann erfolgt die Auflösung der für die mittelbare Organschaft gebildeten Ausgleichsposten?
Ich bitte, hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:
Zu 1.
Bei der Ausgliederung (Einbringung) handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, der einer Veräußerung i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 2 KStG gleichzustellen ist.
Demzufolge sind die bisher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG bei der Muttergesellschaft (Organträger) gebildeten Ausgleichsposten grundsätzlich zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufzulösen (RdNr. Org.16 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Randnr. Org.05 Abs. 1 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011). Dies gilt auch dann, wenn die Organschaft nach der Einbringung unverändert fortbesteht (sodann als mittelbare Organschaft zwischen Mutter- und nunmehriger Enkelgesellschaft; vgl. RdNr. Org.16 Abs. 1 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011).
Abweichend von dem v.g. Grundsatz sind die auf das bisherige unmittelbare Organschaftsverhältnis entfallenden organschaftlichen Ausgleichsposten nicht aufzulösen, wenn die Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft zum Buchwert erfolgt und das bestehende Organschaftsverhältnis nach der Einbringung zulässigerweise in Form einer mittelbaren Organschaft fortgeführt wird (RdNr. Org.16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. RdNr. Org.05 Abs. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011). Der Organträger hat in diesem Fall die organschaftlichen Ausgleichsposten fortzuführen (RdNr. Org.16 Abs. 2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011). Erfolgt die Anteilseinbringung zum sog. Zwischenwert, sind die organschaftlichen Ausgleichsposten anteilig aufzulösen und im Übrigen vom Organträger fortzuführen (RdNr. Org.16 Abs. 2 i.V.m. RdNr. Org.05 Abs. 2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011).
Zu 2.
Auch bei mittelbarer Organschaft sind Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG beim Organträger zu bilden. Auf der Ebene der vermittelnden (Zwischen-)Gesellschaft kommt die Bildung eines Ausgleichspostens hingegen nicht in Betracht.
Zu 3.
Für die Auflösung der Ausgleichsposten ist auf die Veräußerung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft durch den Organträger abzustellen.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 4