(1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unter Absatz 01 fällt insbesondere Folgendes:
a) |
Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden; |
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) |
Telekommunikationsdienstleistungen; |
b) |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen; |
c) |
die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme; |
d) |
die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten; |
e) |
das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunkdienstleistungen; |
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