LfSt Bayern v. 22.5.2017, o. Az.
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Inhalt |
I. |
Allgemeines |
1. |
Warum ist ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis erforderlich? |
2. |
Wer muss welches Verzeichnis führen? |
3. |
Wie ist das Verzeichnis zu führen? |
4. |
Was ist im Verzeichnis aufzuführen? |
4.1. |
Bestimmte Wirtschaftsgüter |
4.1.1. |
Wirtschaftsgüter des Verzeichnisses nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG) |
4.1.2. |
Wirtschaftsgüter des Verzeichnisses nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG (bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG) |
4.1.3. |
Wirtschaftsgüter des Anlageverzeichnisses (bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG = Buchführung) |
4.2. |
Tag der Anschaffung |
4.3. |
Tag der Herstellung |
4.4. |
Tag der Einlage |
4.5. |
Anschaffungskosten |
4.6. |
Herstellungskosten |
4.7 |
„des an deren Stelle getretener Wert” |
5. |
Welche Wirtschaftsgüter sind im Verzeichnis nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG zu erfassen? |
6. |
Überblick über erforderliche Anpassungen seit der Einführung des Verzeichnisses nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG im Jahr 1970 |
II. |
Abschnitt Grund und Boden in der Anlage AV13a |
1. |
Welche Flächen gehören zur Zeile 5 Spalte 1 (Bewertung nach § 55 Abs. 2 – 4 EStG)? |
2. |
Wie sind die Flächen der Zeile 5 in Spalte 2 zu bewerten? |
3. |
Welche Flächen gehören zur Zeile 6 Spalte 1 (Bewertung nach § 55 Abs. 5 EStG) und wie sind sie nach Spalte 2 zu bewerten? |
4. |
Welche Flächen gehören zur Zeile 7 Spalte 1 (Ansatz mit den AK, HK usw.) und wie sind sie nach Spalte 2 zu bewerten? |
5. |
Welche Veränderungen seit 1970 beeinflussen den nach § 55 EStG ermittelten Wert bzw. die AK / HK? |
III. |
Dazugehörender Aufwuchs in der Anlage AV13a |
1. |
Was gehört zum Aufwuchs? |
2. |
Was gehört zum stehenden Holz? |
3. |
Wie ist das stehende Holz in Zeile 8 Spalte 2 zu bewerten? |
4. |
Was ist eine Dauerkultur? |
5. |
Wie ist eine Dauerkultur in Zeile 9 Spalte 2 zu bewerten? |
IV. |
Gebäude in der Anlage AV13a |
V. |
Immaterielle Wirtschaftsgüter in der Anlage AV13a |
VI. |
Beteiligungen in der Anlage AV13a |
VII. |
Elektronisch zu übermittelndes Anlageverzeichnis „Anlage AV13a” |
VIII. |
Weiterführende Links |
Das Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die in den Verzeichnissen aufzuführenden Daten und die hierzu einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen geben.
I. Allgemeines
Die Erstellung oder Überprüfung der Anlageverzeichnisse erfordert eine teilweise intensive Vergangenheitsbewältigung, in der Sie für die Bewertung der zu Ihrem Betrieb gehörenden Flächen oder bei anderen Wirtschaftsgütern, die letzten 50 bzw. 70 Jahre abklären müssen (Stichtage 1.7.1970 oder 21.6.1948).
Das besondere, laufend zu führende Verzeichnis enthält Ihre bereits geleisteten Betriebsausgaben, die sich aber erst bei einem Anlagenabgang durch Veräußerung oder Entnahme gewinnmindernd auswirken. Es liegt daher in Ihrem besonderen Interesse, dass die Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden und alle gesetzlich zulässigen Werte enthalten. Zum Befüllen des Datensatzes bzw. Vordrucks „Anlage AV13a” müssen Sie z.B. beim Grund und Boden nur die im bisherigen – seit 1970 zu führenden – Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG enthaltenen Werte – für die Eintragung auf drei Gruppen verteilt – in die drei Felder der Zeilen 5 bis 7 dieses Vordrucks eintragen.
Weitergehende Hinweise zur Gewinnermittlung und zur Rechnungslegung finden Sie in den „Steuertipps für Existenzgründer” unter Rz. 208 ff. und in den „Steuertipps für Land- und Forstwirte” (vgl. VIII).
1. Warum ist ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis erforderlich?
Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG (= Einnahmen-Überschuss-Rechnung = EÜR) ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen bzw. der Zeitpunkt des Abflusses der Betriebsausgaben maßgebend (vgl. § 11 EStG). Etwas anderes gilt u.a. bei der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden = nicht abnutzbares Wirtschaftsgut) oder wenn Abschreibungen vorzunehmen sind. Die Anschaffungskosten für z.B. den Grund und Boden sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese Rechtsfolgen wurden durch das 2. StÄndG 1971 BStBl 1971 I S. 373 in das EStG aufgenommen. Diese Regelung war – bisher – bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG entsprechend anzuwenden.
Mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) – erstmals für Wj. die nach dem 30.12.2015 enden – wurde für diese Gewinnermittlungsart in § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung getroffen. Die Sondergewinne des § 13a Abs. 7 EStG sind nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die hierfür geltenden Aufzeichnungspflichten sind daher auch anzuwenden.
2. Wer muss welches Verzeichnis führen?
Der Steuerpflichtige hat z.B. über den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden – unabhängig von d...