Ausweis von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Unter der Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute diese Frage und deren Beantwortung: Muss ein Geringwertiges Wirtschaftsgut im Anlagevermögen mit 0 EUR stehen bleiben?

Frage: Muss das geringwertige Wirtschaftsgut im Anlagevermögen solange mit 0 € stehen bleiben, bis es aus dem Unternehmen ausscheidet?

Geringwertige Wirtschaftsgüter über 150 EUR (soweit kein Sammelposten gebildet wird) werden auf das Konto 0480 (SKR 03) gebucht und am Jahresende auf 0 EUR abgeschrieben. Durch die Buchung auf das Konto 0480 werden geringwertige Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen ausgewiesen. 

Antwort: Anlageverzeichnis - Vollständigkeitsgebot - Erleichterungen

Das Sachanlagevermögen ist anhand eines Bestandsverzeichnisses (Inventar, Anlageverzeichnis) nachzuweisen, das jährlich zu erstellen ist. In dieses Verzeichnis müssen aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 HGB sämtliche, auch bereits vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände einzeln und geordnet aufgenommen werden. Das Bestandsverzeichnis ist nach R 5.4. Abs. 1 Satz 5 EStR auf Basis einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme zu erstellen und muss die genaue Bezeichnung des Gegenstands sowie seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag enthalten.

Erleichterungen für die Erfassung von Wirtschaftsgütern

Da die Einzelerfassung aller Wirtschaftsgüter sehr aufwendig ist, kann auf eine Reihe von Erleichterungen zurückgegriffen werden:


  • Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, z.B. Hochöfen, Überlandleitungen und Anlagen von Gas- und Wasserwerken, können zu einer Position zusammengefasst werden, wenn die Gegenstände einheitlich abgeschrieben werden.
  • Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl zusammengefasst werden, wenn Zugangsjahr, Nutzungsdauer, Anschaffungskosten und Abschreibungsverfahren gleich sind.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 250 EUR (vor 2018: 150 EUR) müssen bei Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG nicht inventarisiert werden.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR (vor 2018: 150 EUR), aber nicht mehr als 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) müssen nicht in ein besonderes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben (Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert) aus der Buchführung ersichtlich sind.
  • Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten nach § 6 Abs. 2 a EStG zusammengefasst sind, müssen steuerlich nicht nach § 240 HGB inventarisiert werden.

Verwaltungsanweisung zeigt zusätzlich Erleichterungen auf

Das BMF hat sich im Schreiben vom 30.9.2010 (IV C 6 – S 2180/09/10001) mit dem Thema „geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten“ befasst. Danach gilt hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten Folgendes:

  • Aufwendungen bis 250 EUR (vor 2018: 150 EUR) können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB nicht erforderlich.
  • Aufwendungen von mehr als 250 EUR (vor 2018: 150 EUR) und nicht mehr als 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG ist das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.


Konsequenz: Buchung mit Buchungstext auf separatem Anlagekonto genügt

Es reicht also aus, wenn das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage auf das Anlagekonto (z. B. auf das Konto 0480 beim SKR 03) gebucht wird. Ein Ausweis in den Folgejahren ist somit nicht mehr erforderlich, sodass auch der Aufnahme in ein Anlageverzeichnis nicht mehr erforderlich ist. Das heißt, dass bei einer Aufnahme ins Anlageverzeichnis keine höheren Anforderungen zu stellen sind. Somit reicht ein einmaliger Ausweis im Anlageverzeichnis des Anschaffungsjahres aus. Nach der Abschreibung auf 0 EUR müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht mehr in das Anlageverzeichnis der folgenden Jahre aufgenommen werden.


Hinweis: Die steuerlichen Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern und zum Sammelposten können nach den einschlägigen Bilanzkommentaren handelsrechtlich übernommen werden, soweit dadurch der Ausweis der Vermögensverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

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