Kristiina Coenen, Julia Ruß
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Transaktionen ist die Anknüpfung an das Metaverse relevant. Ein Verkauf über bestehende E-Commerce-Infrastrukturen ist nicht anders zu besteuern, wenn lediglich die Darstellung von Produkten in einem Metaverse-Shop (z. B. über "virtual reality" zugänlich gemacht) anstelle eines Online-Shops erfolgt. Eine Lieferung eines realen Gutes kann so z. B. im ersten Schritt im Metaverse angestoßen werden. Es können aber auch digitale Güter oder Dienstleistungen über das Metaverse vertrieben werden, die entweder innerhalb der Metaverse-Struktur abgewickelt werden, oder über das Web2 bereitgestellt werden. Dies kann z. B. der Download von Musik oder Nutzung von Streaming-Anbietern sein.
Hinsichtlich der Ortsbestimmung für die jeweilige Leistung muss in Betracht gezogen werden, ob eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung vorliegt. Für diese ist der Ort der Leistung am Ort des empfangenden Unternehmens (§ 3a Abs. 2 UStG) bzw. des privaten Endkunden (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG) zu bestimmen. Zusätzlich muss beachten werden, inwieweit eine Abwicklung über den Marktplatz dazu führen kann, dass eine Leistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11a UStG einschlägig ist. Es müssen mithin die Ausgestaltung der individuellen Transaktion sowie die allgemeinen Bedingungen des Marktplatzes im Einzelfall analysiert werden, um entscheiden zu können, inwiefern der Marktplatzbetreiber am Leistungsaustausch beteiligt ist.
Ein weiteres Kriterium, das es zu beachten gilt, ist die Art der Zahlungsabwicklung. Handelt es sich um eine rein spielinterne Welt, für die zwar FIAT-Währung in Coins getauscht werden, aber ausschließlich innerhalb dieser Umgebung Transaktionen – in diesem Fall die "Vermietung" von virtuellem Land – abgeschlossen werden können, so verneint der BFH einen realen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Transaktion. Mithin ergeben sich hier keinerlei umsatzsteuerliche Folgen, da die Leistung schon gar nicht steuerbar ist. Es muss also zunächst geklärt werden, welche Art von (Krypto-)Währung zum Einsatz kommt, ob diese lediglich spielintern Vorteile verschaffen kann oder z. B. auch extern an Kryptobörsen gehandelt und gegen FIAT- oder andere Kryptowährungen getauscht werden kann. Mithin sind Kryptowährungen, die nicht nur spielintern, sondern auch außerhalb der Plattform Werthaltigkeit entfalten, für umsatzsteuerliche Zwecke den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichzusetzen.
Weiterer Diskussionsbedarf ergibt sich bei dem Verkauf sog. "Bundles", die ein materielles Gut sowie ein digitales Gut beinhalten. Es gelten die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung, jedoch stellt sich die Frage, welches Gut die Hauptleistung darstellt. Hier ist keine pauschale Aussage möglich. Es ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, welches der Güter Hauptbestandteil des Leistungsaustausches ist. Dies könnte das digitale Gut sein, wenn z. B. ein Künstler NFTs als Tickets für ein exklusives virtuelles Konzert ausgibt und der Leistungsumfang zudem eine CD enthält. Hingegen könnte ein Modehändler eine Modekollektion im Metaverse vermarkten, d.h. die tatsächlichen Kleidungsstücke können nur dort bestellt werden. Wird für ausgewählte Produkte zudem eine digitale Version für den Avatar ausgeben werden, kann dies als reine Nebenleistung zur Lieferung der Kleidung als Hauptleistung gesehen werden.