Rz. 21
Nicht völlig zweifelsfrei ist die Frage zu beantworten, ob die Höhe der Vergütung beeinflusst wird, wenn die in der StBVV genannte Tätigkeiten nicht vom StB persönlich, sondern – wie es z. T. berufsüblich ist – von Angestellten des StB ausgeführt werden (vgl. auch E I – Rz. 39). Die StBVV sagt zu diesem Problem nichts. Nach der amtlichen Begründung zu § 13 soll es jedenfalls für den Stundensatz der Zeitgebühr von Bedeutung sein, ob die betreffende Tätigkeit von dem Berufsträger selbst oder von einem Mitarbeiter ausgeführt wird, der nicht Berufsangehöriger ist. Für eine solche Differenzierung spräche, dass nach § 613 BGB jedenfalls beim Dienstvertrag der StB seine Leistung im Zweifel in Person zu erbringen hat und dass die StBVV nach ihrem § 1 ausdrücklich für die "selbständig" ausgeübte Tätigkeit gilt. Andererseits ist in der StBVV in Kenntnis der Berufsüblichkeit der Erledigung zahlreicher Arbeiten durch Mitarbeiter auf eine für Rechtsanwälte geltende einschränkende Regelung verzichtet worden. Nach § 5 RVG erhält ein Rechtsanwalt die Vergütung nach dem RVG nur bei Vertretung durch besonders qualifizierte Personen (z. B. durch einen anderen RA oder Referendar); diese Vorschrift gilt lediglich im Einspruchsverfahren (vgl. § 40) und im Finanzgerichtsprozess für StB entsprechend (vgl. § 45).
Rz. 22
Für Arbeiten, die im Innenverhältnis von einem Mitarbeiter verrichtet werden (z. B. Buchhaltungstätigkeiten, Vorbereitung eines Schriftsatzes, eines Abschlusses oder einer Steuererklärung), für die nach außen hin aber der StB allein auftritt, steht dem StB unbestritten seine volle Vergütung zu. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mitarbeiter bei dem StB fest angestellt ist oder als "freier" Mitarbeiter nur in Einzelfällen tätig wird.
Rz. 23
Tritt ein Mitarbeiter auch nach außen mehr oder weniger "selbständig" (d. h. ohne gleichzeitige Anwesenheit des StB) auf, wie es z. B. bei der Auskunfts- und Raterteilung, bei Besprechungen oder bei der Teilnahme an Prüfungen gelegentlich vorkommt, so steht dem StB grundsätzlich ebenfalls die volle Vergütung einschließlich sich dabei ergebendem Auslagenersatz zu, soweit seine Eigenverantwortlichkeit und damit seine Haftung nicht zweifelhaft ist. Soweit die Erledigung von Aufträgen durch einen Mitarbeiter nicht berufsüblich ist und der StB ihn gleichwohl damit beauftragt, ist dies regelmäßig ein Indiz für eine geringere Bedeutung und Schwierigkeit der Sache (vgl. § 11 – Rz. 7 und 9) und deshalb im Rahmensatz zu berücksichtigen.