1. Allgemeines
Rz. 1
Die "Wertgebühr" ist die bedeutsamste Gebührenart, die die StBVV kennt. Regelmäßig gibt die StBVV hierbei Gebührenrahmen vor. Neben der Wertgebühr gibt es noch die "Zeitgebühr" (§ 13) sowie die "Betragsrahmengebühr" (vgl. §§ 21, 34 sowie über §§ 40, 45 Regelungen aus dem RVG).
Rz. 2
Die Wertgebühr gilt alle Leistungen ab, die sich nach den der StBVV als Anlagen beigefügten Tabellen A–D bemessen. Die Tabellen A–D sind Bestandteil der StBVV. Im Tabellenteil sind die in der StBVV angegebenen Werte ausgerechnet worden, und zwar nicht nur die Sätze für eine volle Gebühr (10/10), sondern auch für andere, häufig vorkommende Gebührenbruchteile (vgl. Tabelle A–E).
Rz. 3
Bei Wertgebühren ergibt sich die Gebühr dadurch, dass zu dem Gegenstandswert aus der jeweils zutreffenden Tabelle die volle Gebühr abgelesen und mit dem in der StBVV für die einzelne Angelegenheit bestimmten Gebührensatz (z. B. 3/10) multipliziert wird.
2. Die Tabellen
Rz. 4
Die Tabelle A (Beratungstabelle) ist für Tätigkeiten gem. §§ 21–24, § 27 und §§ 29–31 anzuwenden.
Rz. 5
Die Tabelle B ist die Tabelle für Abschlussarbeiten (§ 35) einschl. der Überschussermittlung bei Gewinneinkünften (§§ 25, 26) und Arbeiten für einen Vermögens- und Finanzstatus (§ 37) sowie für den Bericht über die Prüfung von Abschlussunterlagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2).
Rz. 6
Die Tabelle C ist die Buchführungstabelle, die allerdings nur einen Gebührensatz für jeden Gegenstandswert nennt. Gegenstandswert ist zwar der Jahresumsatz (§ 33 Abs. 6), die Sätze beziehen sich aber auf Monatsgebühren.
Rz. 7
Die Tabelle D ist die Tabelle für landwirtschaftliche Buchführung, wobei Gebührenwerte sowohl nach der Hektar-Betriebsfläche angegeben werden (Teil A) als auch nach dem Jahresumsatz (Teil B). Die Gebühr setzt sich grundsätzlich aus der Summe beider Teilbeträge zusammen (vgl. im einzelnen § 39 – Rz. 2).
Rz. 8
Die Rechtsbehelfstabelle Tabelle E ist zum 01. 07. 2020 ersatzlos weggefallen. Einer gesonderten Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht mehr, da § 40 StBVV für die Vergütung des Steuerberaters in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden umfassend auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des RVG verweist.
3. Gegenstandswert
Rz. 9
Der Gegenstandswert ist definiert als der "Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat". Auf Umfang und Bedeutung der beruflichen Tätigkeit kommt es insofern nicht an; diese Merkmale werden erst bei der Bestimmung des angemessenen Rahmensatzes (vgl. § 64 StBerG) berücksichtigt.
Rz. 10
Der Gegenstandswert ist vorrangig in den einzelnen Vorschriften des besonderen Teils der StBVV zu entnehmen (vgl. z. B. § 24 Abs. 1 Nr. 1). Bei Fehlen einer solchen Angabe bildet der "Wert des Interesses" den Gegenstandswert. Im Rechtsbehelfsrahmen ist als Wert des Interesses stets der strittige Steuerbetrag anzusetzen. Ggf. ist der Gegenstandswert durch Schätzung zu bestimmen. Dies geschieht nach "billigem Ermessen" (vgl. § 14 Abs. 1 RVG). Kann der Gegenstandswert aber nicht geschätzt werden, kommt die Zeitgebühr statt der Wertgebühr in Betracht (§ 13 Nr. 2). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem objektiven Geldwert des Gegenstandes, ausgedrückt in Euro.
Rz. 11
Bei Wertgebühren wird die Fiktion aufgestellt, dass ein "wertvoller" Gegenstand auch mit einer entsprechenden sorgfältigen und aufwendigen Bearbeitung verbunden ist. Die hierin liegende Typisierung führt in Einzelfällen zu scheinbar unangemessenen Gebühren. Diese Diskrepanz ist aber systembedingt. Hieraus ergibt sich, dass bei Wertgebühren die Frage der Angemessenheit der Gebühr nach dem Gegenstandswert zu beurteilen ist und nicht vorrangig nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit oder nach dem Zeitaufwand des Beraters.
Rz. 12
Zum großen Teil wird der Gegenstandswert durch einzelne Vorschriften der StBVV selbst bestimmt. So sind besondere Gegenstandswerte für Steuererklärungen in § 24 aufgeführt. Diese gehen nicht von dem Steuerbetrag, sondern von bestimmten Besteuerungsgrundlagen und ähnlichen Rechengrößen aus. Zwar führt dies in Ausnahmefällen zu unbefriedigenden Ergebnissen. Deren Auswirkungen werden aber durch den Ansatz der angemessenen Gebühr, d. h. durch Bestimmung des Zehntelsatzes in dem gesetzten Rahmen, gemildert.
Rz. 13
Auch im Bereich der Gewinnermittlung, der Überschussermittlung sowie für bestimmte Buchführungs- und Abschlussarbeiten enthält die StBVV Angaben über typisierende Gegenstandswerte, die teilweise entsprechend den Vorgaben errechnet werden müssen (vgl. § 35 Abs. 3).
Rz. 14
Vorrangig sind diese besonderen Gegenstandswerte der Gebührenrechnung zugrunde zu legen. Sie können auch bei einer subjektiven "Unangemessenheit" nicht durch andere, zutreffender erscheinende Gegenstandswerte ersetzt werden. Andererseits kann durch eine Vereinbarung nach § 4 ein höherer Gegenstandswert als durch die StBVV vorgegeben abgesprochen werden (siehe § 4 – Rz. 2).
Rz. 15
Bei Gerichtsverfahren ist der "Streitwert" gem. § 45 i. V. m. dem RVG einzusetzen (siehe ausführlich § 45 – Rz. 2).
4. Wert des Interesses
Rz. 16
Soweit die StBVV keinen be...