Rz. 1
Innerhalb der Rahmengebühr (Betragsrahmen oder Zehntelsätze) hat der StB den Rahmensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen. Um den Anforderungen von § 64 StBerG zu genügen und die "angemessene" Gebühr festzusetzen, hat dieser den Umfang und die objektive Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Mandanten zu bewerten (siehe E I – Rz. 17 und 40). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers können als weitere Umstände berücksichtigt werden. Durch das JStG 2007 sind diese ausdrücklich in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden. Als neues Kriterium für die Bestimmung von Satzrahmengebühren wurde durch das JStG 2007 in § 11 Satz 2 eingefügt, dass ein im Einzelfall bestehendes besonderes Haftungsrisiko des StB Berücksichtigung finden kann. Der ebenfalls durch das JStG 2007 eingefügte § 11 Satz 3 bestimmt für Betragsrahmengebühren, dass das Haftungsrisiko berücksichtigt werden muss. Der StB hat jeden Einzelfall individuell nach diesen Maßstäben einzuschätzen. An die einmal erfolgte Ermessensausübung ist der StB regelmäßig gem. § 315 Abs. 3 BGB gebunden (OLG Hamm v. 22. 06. 1994 – 25 U 125/93, GI 1995, 35; OLG Düsseldorf v. 02. 04. 1998 – 13 U 86/96, GI 1999, 39). Eine Änderung kommt später regelmäßig nur bei Vorliegen von Anfechtungsgründen (z. B. Irrtumsfälle gem. §§ 119, 120, 123 BGB) in Betracht (OLG Düsseldorf v. 06. 12. 1990 – 18 U 126/90, GI 1992, 91).
Rz. 2
Mit den durch das JStG 2007 erfolgten Änderungen ist eine vollständige Angleichung an § 14 Abs. 1 RVG erfolgt. Die Einholung eines Gutachtens im Rechtsstreit über die Gebührenhöhe durch die zuständige Berufskammer ist demgegenüber in der StBVV nicht vorgesehen; allerdings kann in einem Rechtsstreit ein solches Gutachten gem. § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG angefordert werden. Mandanten, die die Höhe der Gebühr beanstanden, haben die Möglichkeit, insofern ein Vermittlungsverfahren bei der zuständigen Berufskammer zu beantragen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG; siehe dazu E I – Rz. 58).
Rz. 3
Der von § 11 geregelte Gebührenrahmen bezieht sich auf alle Gebührenarten der StBVV:
- bei Wertgebühren ist ein Mindestsatz und ein Höchstsatz für die anzusetzenden Bruchteile einer vollen Gebühr vorgesehen;
- bei Zeitgebühren ist eine Betragsspanne für die angefallenen Halbstunden festgesetzt (§ 13 Satz 2);
- bei Betragsrahmengebühren sind Euro-Grenzwerte festgelegt (§ 21 Abs. 1, § 34 Abs. 1–4, § 45 i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG sowie VV RVG Teil 4, insbesondere für Steuerstrafverfahren).
Rz. 4
Der StB hat den Rahmensatz für die Gebührentatbestände im Einzelfall zu ermitteln und innerhalb des Rahmens die Gebühr festzusetzen. Dies gilt nicht, so Vereinbarungen über höhere Gebühren (§ 4) oder Pauschalvereinbarungen (§ 14) mit dem Auftraggeber getroffen worden sind.