1. Allgemeines
Rz. 1
Innerhalb der Rahmengebühr (Betragsrahmen oder Zehntelsätze) hat der StB den Rahmensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen. Um den Anforderungen von § 64 StBerG zu genügen und die "angemessene" Gebühr festzusetzen, hat dieser den Umfang und die objektive Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Mandanten zu bewerten (siehe E I – Rz. 17 und 40). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers können als weitere Umstände berücksichtigt werden. Durch das JStG 2007 sind diese ausdrücklich in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden. Als neues Kriterium für die Bestimmung von Satzrahmengebühren wurde durch das JStG 2007 in § 11 Satz 2 eingefügt, dass ein im Einzelfall bestehendes besonderes Haftungsrisiko des StB Berücksichtigung finden kann. Der ebenfalls durch das JStG 2007 eingefügte § 11 Satz 3 bestimmt für Betragsrahmengebühren, dass das Haftungsrisiko berücksichtigt werden muss. Der StB hat jeden Einzelfall individuell nach diesen Maßstäben einzuschätzen. An die einmal erfolgte Ermessensausübung ist der StB regelmäßig gem. § 315 Abs. 3 BGB gebunden (OLG Hamm v. 22. 06. 1994 – 25 U 125/93, GI 1995, 35; OLG Düsseldorf v. 02. 04. 1998 – 13 U 86/96, GI 1999, 39). Eine Änderung kommt später regelmäßig nur bei Vorliegen von Anfechtungsgründen (z. B. Irrtumsfälle gem. §§ 119, 120, 123 BGB) in Betracht (OLG Düsseldorf v. 06. 12. 1990 – 18 U 126/90, GI 1992, 91).
Rz. 2
Mit den durch das JStG 2007 erfolgten Änderungen ist eine vollständige Angleichung an § 14 Abs. 1 RVG erfolgt. Die Einholung eines Gutachtens im Rechtsstreit über die Gebührenhöhe durch die zuständige Berufskammer ist demgegenüber in der StBVV nicht vorgesehen; allerdings kann in einem Rechtsstreit ein solches Gutachten gem. § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG angefordert werden. Mandanten, die die Höhe der Gebühr beanstanden, haben die Möglichkeit, insofern ein Vermittlungsverfahren bei der zuständigen Berufskammer zu beantragen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG; siehe dazu E I – Rz. 58).
Rz. 3
Der von § 11 geregelte Gebührenrahmen bezieht sich auf alle Gebührenarten der StBVV:
- bei Wertgebühren ist ein Mindestsatz und ein Höchstsatz für die anzusetzenden Bruchteile einer vollen Gebühr vorgesehen;
- bei Zeitgebühren ist eine Betragsspanne für die angefallenen Halbstunden festgesetzt (§ 13 Satz 2);
- bei Betragsrahmengebühren sind Euro-Grenzwerte festgelegt (§ 21 Abs. 1, § 34 Abs. 1–4, § 45 i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG sowie VV RVG Teil 4, insbesondere für Steuerstrafverfahren).
Rz. 4
Der StB hat den Rahmensatz für die Gebührentatbestände im Einzelfall zu ermitteln und innerhalb des Rahmens die Gebühr festzusetzen. Dies gilt nicht, so Vereinbarungen über höhere Gebühren (§ 4) oder Pauschalvereinbarungen (§ 14) mit dem Auftraggeber getroffen worden sind.
2. Umstände für die Gebührenbemessung
Rz. 5
Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlaut genannten Umstände hinaus alle weiteren noch bedeutsamen Umstände gleichermaßen zu würdigen sind, um eine angemessene Gebühr festsetzen zu können (ausführlich Schall, Zur Bemessung der Gebühr, StB 1994, 195). Durch das JStG 2007 wurde die Formulierung "insbesondere" durch "vor allem" ersetzt. Damit wird verdeutlicht, dass die in § 11 genannten Umstände nunmehr eine vorrangige Bedeutung haben.
Rz. 6
Die StBVV nennt ausdrücklich "den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit", die "Bedeutung der Angelegenheit" und nunmehr auch "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" sowie das Haftungsrisiko des StB als solche Umstände.
Rz. 7
Vorrangig dürfte die "Schwierigkeit der Tätigkeit" zu berücksichtigen sein. Dieses wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durch das JStG 2007 eine Umplatzierung der Merkmale "des Umfangs und der Schwierigkeit" an die vorderste Stelle erfolgt ist. Hier dokumentiert sich das Leistungsspektrum des Beraters. Sind für die Bewältigung der Tätigkeit besondere Kenntnisse in speziellen Bereichen des Steuerrechts von Nöten (z. B. Außensteuerrecht, Konzernsteuerrecht), ist eine Bewertung im höheren Bereich der vorgegebenen Spannen zulässig.
Rz. 8
Der "Umfang der Tätigkeit" bringt die zeitliche Komponente zur Geltung. Zeitaufwändige Arbeiten – wie beispielsweise bei Abschlusserstellung oder im Rahmen einer Selbstanzeige – führen zu einem höheren Ansatz. Beim Ansatz einer angemessenen Zeitgebühr sind diese Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen; im Übrigen wird auf § 13 – Rz. 14–17 verwiesen.
Rz. 9
Unter "Bedeutung der Angelegenheit" ist zwar nicht dasselbe wie unter "Interesse des Auftraggebers an der Sache" zu verstehen. Diese umfasst weitergehend die Auswirkungen in wirtschaftlicher Sicht, aber auch die steuerlichen Auswirkungen in der Zukunft (FG Baden-Württemberg v. 22. 07. 1...