Rz. 5
Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlaut genannten Umstände hinaus alle weiteren noch bedeutsamen Umstände gleichermaßen zu würdigen sind, um eine angemessene Gebühr festsetzen zu können (ausführlich Schall, Zur Bemessung der Gebühr, StB 1994, 195). Durch das JStG 2007 wurde die Formulierung "insbesondere" durch "vor allem" ersetzt. Damit wird verdeutlicht, dass die in § 11 genannten Umstände nunmehr eine vorrangige Bedeutung haben.
Rz. 6
Die StBVV nennt ausdrücklich "den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit", die "Bedeutung der Angelegenheit" und nunmehr auch "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" sowie das Haftungsrisiko des StB als solche Umstände.
Rz. 7
Vorrangig dürfte die "Schwierigkeit der Tätigkeit" zu berücksichtigen sein. Dieses wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durch das JStG 2007 eine Umplatzierung der Merkmale "des Umfangs und der Schwierigkeit" an die vorderste Stelle erfolgt ist. Hier dokumentiert sich das Leistungsspektrum des Beraters. Sind für die Bewältigung der Tätigkeit besondere Kenntnisse in speziellen Bereichen des Steuerrechts von Nöten (z. B. Außensteuerrecht, Konzernsteuerrecht), ist eine Bewertung im höheren Bereich der vorgegebenen Spannen zulässig.
Rz. 8
Der "Umfang der Tätigkeit" bringt die zeitliche Komponente zur Geltung. Zeitaufwändige Arbeiten – wie beispielsweise bei Abschlusserstellung oder im Rahmen einer Selbstanzeige – führen zu einem höheren Ansatz. Beim Ansatz einer angemessenen Zeitgebühr sind diese Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen; im Übrigen wird auf § 13 – Rz. 14–17 verwiesen.
Rz. 9
Unter "Bedeutung der Angelegenheit" ist zwar nicht dasselbe wie unter "Interesse des Auftraggebers an der Sache" zu verstehen. Diese umfasst weitergehend die Auswirkungen in wirtschaftlicher Sicht, aber auch die steuerlichen Auswirkungen in der Zukunft (FG Baden-Württemberg v. 22. 07. 1986 – IX Ko 2/86, EFG 1987, 207), die Stellung und das Ansehen des Auftraggebers und auch eine eventuelle Auswirkung auf andere Fälle (z. B. Musterfall). Letztlich gehört hierzu auch der "Erfolg" des StB bei der Behandlung der Angelegenheit.
Rz. 9a
Durch das JStG 2007 wurde das Merkmal "Haftungsrisiko" neu für die Gebührenbestimmung in § 11 aufgenommen. Bei Satzrahmengebühren "kann" (§ 11 Satz 2) und bei Betragsrahmengebühren "muss" (§ 11 Satz 3) das Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Da § 11 Satz 3 ausschließlich für Betragsrahmengebühren anzuwenden ist, kommt als Anwendungsbereich von § 11 Satz 2 nur die andere noch bestehende Art von Rahmengebühren, die Satzrahmengebühren in Betracht. Bei Satzrahmengebühren steht es im Ermessen des StB, ob das "besondere" Haftungsrisiko bei der Gebührenbestimmung herangezogen wird. Der Gegenstandswert einer Angelegenheit beeinflusst bei Satzrahmengebühren die Höhe der Vergütung. Er bestimmt regelmäßig auch das Haftungsrisiko, so dass sich dieses Risiko über den Wert in der Gebührenhöhe niederschlägt. Nach dem Wortlaut von § 11 Satz 2 kann ein "besonderes" Haftungsrisiko, welches also mit dem Gegenstandswert nicht abgebildet wird, berücksichtigt werden. Bei Betragsrahmengebühren (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, § 34 Abs. 1–4), ist das Haftungsrisiko stets zu berücksichtigen, da der Gegenstandswert der Angelegenheit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Vergütung hat. Eine hohes Haftungsrisiko führt zu einer entsprechend höheren Gebühr.
Rz. 10
Bei an sich gleichartigen Tätigkeiten kann sich im Laufe der Zeit eine Änderung der Beurteilung ergeben. Ist z. B. eine ursprünglich nach Gesetzesänderung schwierige Materie zwischenzeitlich durch Rechtsprechung und Verwaltungserlasse geklärt, mag die Bearbeitung einfacher geworden sein. Für die Beurteilung kommt es insofern auf den Zeitpunkt an, an dem die Leistung (Tätigkeit) im Wesentlichen erbracht worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Gebührenberechnung an.
Rz. 11
Die "Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" können positiv oder negativ berücksichtigt werden. Bereits ohne ausdrückliche Erwähnung in § 11 konnte die persönliche Situation des Mandanten die Bedeutung als zu berücksichtigenden Umstand nicht abgesprochen werden, da im Gegenzug auch die Bedürftigkeit ein zu beachtendes Kriterium darstellt. Sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse allerdings bei der Bemessung des Gegenstandswertes schon bewertet worden (z. B. bei Steuererklärungen gem. § 24), wird ihre Bedeutung in den Hintergrund treten. Bei der Betragsrahmengebühr und bei der Zeitgebühr sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse daher ebenfalls zu berücksichtigende Umstände.
Rz. 12
Ist es notwendig, die Verha...