Rz. 6
§ 12 spricht an mehreren Stellen von der "Angelegenheit". Dieses ist ein Grundbegriff der gesamten StBVV (dazu E I – Rz. 50 f.) und stellt die maßgebliche "Abrechnungseinheit" für den Anfall von Gebühren dar.
Rz. 7
Der Begriff der "Angelegenheit" ist aber nicht eindeutig definiert. Die in der StBVV aufgezählten Gebühren und Tatbestände sind stets eine selbständige Angelegenheit, wobei der Umfang im Einzelnen durch den Auftrag bestimmt wird. Der Auftrag kann mehrere Angelegenheiten umfassen (z. B. Anfertigung der Steuererklärungen für alle Steuerarten), er kann die Angelegenheiten auch eingrenzen (z. B. Mitwirkung an einer Außenprüfung nur für die Schlussbesprechung).
Rz. 8
Die "Angelegenheit" ist damit nicht identisch mit dem "Auftrag", der häufig "mehrere Angelegenheiten" umfasst. Umfasst ein Auftrag mehrere selbständige gebührenrechtliche "Angelegenheiten", so bedingt die Bearbeitung der "Angelegenheit" ihrerseits u. U. wiederum eine Vielzahl von "Einzeltätigkeiten". Letztere sind aber gebührenrechtlich unbeachtlich (siehe auch E I – Rz. 50).
Rz. 9
Bei einem Verwaltungsverfahren bestimmt der von Amts wegen oder auf Antrag erlassene Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) den Umfang der Angelegenheit. So ist z. B. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die gemeinsame Steuererklärung eine Angelegenheit, weil ein zusammengefasster Steuerbescheid ergeht. Abgegolten werden auch Tätigkeiten für üblicherweise mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene weitere Verwaltungsakte (Festsetzung der Vorauszahlungen, Anrechnung von Abzugssteuern und Körperschaftsteuern). Entwickeln sich aus diesen mit der Vorbereitung der Einkommensteuer-Erklärung verbundenen Tätigkeiten selbständige Verfahren (z. B. Einspruch gegen Vorauszahlungen), sind diese hingegen selbständig abzurechnen. Ist zu einer Einkommensteuer-Erklärung beispielsweise eine Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) zu fertigen, entsteht eine selbständige Angelegenheit, wenn die Werbungskosten im Einzelnen ermittelt werden müssen (vgl. § 27 Abs. 1). Das Übertragen der Zahlen aus der Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N ohne jede Ermittlung dürfte hingegen keine eigene Gebühr nach § 27 – es fehlt an der "Angelegenheit" – begründen (vgl. § 27 – Rz. 3); die notwendige "Ermittlung" i. S. v. § 27 fehlt.
Rz. 10
Sind bei einer Angelegenheit erhebliche Nacharbeiten erforderlich (z. B. Erledigung von Beanstandungen des FA), kann es sich um eine selbständig abrechenbare Gebührenangelegenheit handeln (s. o. Rz. 5). Korrektur- oder Nacharbeiten, die der StB verursacht hat (z. B durch unzureichende Darstellung), können jedoch nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Schwamberger, KP 2015, 6). Bei Steuererklärungen ist die abgerechnete Angelegenheit regelmäßig mit der Anfertigung der Steuererklärung beendet, vgl. § 24. Eine nachfolgende Tätigkeit, wie z. B. die Prüfung eines Steuerbescheides oder ähnlicher Verwaltungsakte (z. B. Haftungsbescheid) ist – wie sich aus § 28 ergibt – regelmäßig eine besondere Angelegenheit und ist mit der Zeitgebühr abzurechnen.
Rz. 11
Im Rechtsbehelfsverfahren ist der Rechtsbehelf selbständige "Angelegenheit" (Einspruch, Beschwerde, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision). Dabei ergibt sich für jede Verfahrensstufe (z. B. FA, FG, BFH), jeweils eine selbständige Angelegenheit. Das Verwaltungsverfahren und ein nachfolgendes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren i. S. d. StBVV sind nicht dieselbe Angelegenheit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine (teilweise) Gebührenanrechnung für die vorherigen Verfahren zu erfolgen hat (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG). Für gerichtliche Verfahren bestimmt § 17 Nr. 1 RVG, was verschiedene Angelegenheiten sind.