Rz. 13
Seit dem 20. 12. 2012 betrug die Zeitgebühr 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Daraus errechnete sich eine Mittelgebühr von 50 Euro.
Rz. 14
Der Obersatz der Zeitgebühr erhöht sich ab dem 01. 07. 2020 um 5 Euro auf 75 Euro. Vergütungsvereinbarungen über eine höhere Zeitgebühr oder höhere Stundensätze sind gem. § 4 möglich. Zu den Grenzen derartiger Vereinbarungen vgl. § 4 – Rz. 10.
Rz. 15
Bei der Berechnung der Arbeitszeiten, für die ein Stundensatz angesetzt werden kann, sind alle mit dem konkreten Auftrag zusammenhängenden Tätigkeiten und Zeiten zu berücksichtigen. Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten, die den konkreten Fall nicht betreffen (Ablage, allgemeine Informationen, Fristenkontrolle, Sammlung von Material "auf Vorrat", Weiterbildung) bleiben außer Betracht. In der Gebührenrechnung sind konkrete Angaben über die Art der erbrachten Leistungen und über den jeweiligen Zeitaufwand zu machen (OLG Düsseldorf v. 13. 10. 1994, 13 U 211/93, GI 1996, S. 94), die Stundenzahl ist genau anzugeben und bspw. mittels Kanzleiorganisationsprogramm nachzuweisen (OLG Düsseldorf v. 21. 06. 1990, 18 U 33/90, StB 1990, S. 312).
Rz. 16
§ 13 gibt einen zwar niedrigen, aber durchaus weiten Rahmen. Dabei entspricht es dem Willen des Verordnungsgebers in der amtlichen Begründung, dass Berücksichtigung zu finden hat, welche Personen die Tätigkeiten, die mit der Zeitgebühr abgegolten werden sollen, ausgeübt hat. So verlangt die Rechtsprechung teilweise sogar die Benennung des Mitarbeiters und der durch ihn geleisteten Stunden (OLG Düsseldorf v. 07. 01. 1993, 13 U 83/92, GI 1993, S. 342). Dies ist aber im Hinblick auf den Charakter der StBVV, die sich nach ihrem Anwendungsbereich nur an Berufsträger wendet (vgl. E I – Rz. 37), zumindest problematisch, wenn auch aufgrund der höheren Transparenz der Rechnung verständlich. Richtig erscheint, die Zeiten sowohl des Praxisträgers (StB) als auch seiner Angestellten (Steuerfachangestellte/Auszubildende) insgesamt zu addieren. Allerdings sollte der StB in seinen Unterlagen für eventuelle Rückfragen die Zuordnung der Stunden aufbewahren. Innerhalb der Spanne ist der angemessene Halbstundensatz danach zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Praxisträger tätig geworden ist. Bei entsprechender Vereinbarung kann hiervon allerdings abgewichen (vgl. E I – Rz. 39) und für den jeweiligen Mitarbeiter gesondert die entsprechenden Zeiten mit unterschiedlicher Gebührenhöhe abgerechnet werden.
Rz. 17
Vom Grundsatz her gelten für die Festsetzung des konkreten Ansatzes die Angemessenheitserwägungen nach § 11 (vgl. § 11 – Rz. 5 ff.). Dabei wird die Tätigkeit des StB selbst im Allgemeinen mit einem Stundensatz im oberen Rahmenbereich angemessen honoriert sein; die Tätigkeit einer qualifizierten Angestellten dürfte im mittleren Bereich, die Tätigkeit eines Auszubildenden im untersten Bereich anzusetzen sein. Insgesamt ist regelmäßig ein Durchschnittssatz zu bilden. Dafür spricht, dass Gebühren nicht durch Mitarbeiter, sondern durch den Praxisträger als eigenverantwortlich tätiger StB, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mitarbeiter bedient, verdient werden. Dennoch ist es, wie ausgeführt, zur Klarstellung wohl nicht zu beanstanden, wenn die Zeiten entsprechend den tätig gewordenen Mitarbeitern in der Liquidation aufgelistet werden (OLG Düsseldorf v. 07. 01. 1993, 13 U 83/92, GI 1993, S. 342). Die neuere Rechtsprechung zur Mittelgebühr ist nicht nur bei Wertgebühren, sondern auch bei Zeitgebühren zu beachten (vgl. § 11 – Rz. 22).
Rz. 18
Bei der Zeitgebühr ist die Mindestgebühr durch § 13 festgelegt. Es handelt sich um den Ansatz für eine halbe Stunde. Eine weitere Ermäßigung bei kürzerer Bearbeitungszeit (z. B. Prüfung eines Steuerbescheides gem. § 28) ist nicht vorgesehen, kann aber mit dem Auftraggeber vereinbart werden (BGH v. 26. 09. 2002, I ZR 44 u. 102/00, Stbg 2003, S. 335). Die Unzulässigkeit kann sich aber aus anderen Umständen, bspw. bei Verwendung einer "0190-Nummer" für das Anbieten telefonischer Steuerberatung ergeben (so: KG Berlin v. 9. 10. 2001, 5 U 3550/00, DStRE 2003, S. 316). Zu beachten ist aber, dass bei kurzen Bearbeitungszeiten zu prüfen sein wird, ob tatsächlich der jeweilige Zeitgebühren-Tatbestand erfüllt ist oder nicht nur eine Auskunft oder Beratung im Zusammenhang mit der Grundgebühr als unselbständiger Teil der Hauptgebühr angefallen ist, der nicht gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Hat allerdings der StB eine niedrigere Zeitgebühr als nach § 13 vorgesehen geltend gemacht, ist er diesem gegenüber regelmäßig an die Festsetzung gebunden (BGH v. 21. 03. 1996, IX ZR 240/95, GI 1996, S. 196).
Rz. 19
Andererseits ist eine Zeitgebühr aber auch dann anzusetzen, wenn sie sich auf Zeiten bezieht, in denen keine direkte steuerberatende Leistung erbracht wurde, die aber in diesem Zusammenhang notwendig waren (z. B. Reise- und Wartezeiten). Diese können nicht schon durch Auslagenersatz in Form von Tage- und Abwesenheitsgeldern abgegolten werden (§ 18 Abs. 2), d...