Rz. 1

Nach der amtlichen Begründung zu § 14 besteht in der Praxis "ein Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens wiederkehrender Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren zu können". Die Höhe der Pauschalvergütung muss allerdings regelmäßig im Voraus für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr festgelegt werden. Eine solche Festlegung wird zumeist nicht ohne Schätzung getroffen werden können. Während sich dies bei langjährigen Mandanten noch als unproblematisch darstellen mag, ist eine sofortige Pauschalvereinbarung bei neuen Mandanten mit Risiken verbunden. Hier kann sich der Ansatz der Gegenstandswerte, aber auch Arbeits- und Zeitaufwand während der Mandatsbetreuung erheblich gegenüber dem zunächst gewonnenen Eindruck ändern.

 

Rz. 2

Die Pauschalvergütung ist gegen einen Vorschuss (§ 8) abzugrenzen; Teilzahlungen aufgrund entsprechender Pauschalvereinbarungen, die sinnvollerweise vorgesehen sein sollten, haben Entgeltcharakter – der Auftraggeber hat seinen Teil der Verpflichtungen (ggf. in Raten) erfüllt. Demgegenüber führen Vorschüsse erst nach endgültiger Abrechnung zum Erlöschen der Honorarforderung durch Erfüllung (vgl. § 7 – Rz. 6). Beispielsweise für Buchführungsarbeiten werden häufig monatliche a-Konto-Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet, die bei der Schlussabrechnung nach Ablauf des Jahres Berücksichtigung zu finden haben. Damit können die monatlichen Zahlungen noch nicht die tatsächlich entstandenen Gebühren vollständig abdecken. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass der Gegenstandswert nach § 33 der "Jahresumsatz" ist, der naturgemäß erst am Ende des Abrechnungszeitraumes bekannt wird. Die sodann notwendige (Jahres-) Gesamtabrechnung unter Angabe der monatlichen Zahlungen weist aus, dass es sich nicht um "Pauschalvergütungen" i. S. v. § 14 handelt, sondern um Vorschüsse (§ 8). Dieses hat aber keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist (vgl. E I – Rz. 54 und § 33 – Rz. 6).

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