1. Allgemeines
Rz. 1
Nach der amtlichen Begründung zu § 14 besteht in der Praxis "ein Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens wiederkehrender Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren zu können". Die Höhe der Pauschalvergütung muss allerdings regelmäßig im Voraus für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr festgelegt werden. Eine solche Festlegung wird zumeist nicht ohne Schätzung getroffen werden können. Während sich dies bei langjährigen Mandanten noch als unproblematisch darstellen mag, ist eine sofortige Pauschalvereinbarung bei neuen Mandanten mit Risiken verbunden. Hier kann sich der Ansatz der Gegenstandswerte, aber auch Arbeits- und Zeitaufwand während der Mandatsbetreuung erheblich gegenüber dem zunächst gewonnenen Eindruck ändern.
Rz. 2
Die Pauschalvergütung ist gegen einen Vorschuss (§ 8) abzugrenzen; Teilzahlungen aufgrund entsprechender Pauschalvereinbarungen, die sinnvollerweise vorgesehen sein sollten, haben Entgeltcharakter – der Auftraggeber hat seinen Teil der Verpflichtungen (ggf. in Raten) erfüllt. Demgegenüber führen Vorschüsse erst nach endgültiger Abrechnung zum Erlöschen der Honorarforderung durch Erfüllung (vgl. § 7 – Rz. 6). Beispielsweise für Buchführungsarbeiten werden häufig monatliche a-Konto-Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet, die bei der Schlussabrechnung nach Ablauf des Jahres Berücksichtigung zu finden haben. Damit können die monatlichen Zahlungen noch nicht die tatsächlich entstandenen Gebühren vollständig abdecken. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass der Gegenstandswert nach § 33 der "Jahresumsatz" ist, der naturgemäß erst am Ende des Abrechnungszeitraumes bekannt wird. Die sodann notwendige (Jahres-) Gesamtabrechnung unter Angabe der monatlichen Zahlungen weist aus, dass es sich nicht um "Pauschalvergütungen" i. S. v. § 14 handelt, sondern um Vorschüsse (§ 8). Dieses hat aber keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist (vgl. E I – Rz. 54 und § 33 – Rz. 6).
2. Gegenstand der Pauschalvergütung
Rz. 3
Die Pauschalvergütung setzt einzelne oder mehrere laufend auszuführende Tätigkeiten voraus. Dabei kann es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handeln.
Rz. 4
Diese Tätigkeiten müssen nicht ausschließlich originär steuerberatende Tätigkeiten (§ 33 StBerG) sein; auch vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) können in eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 14 einbezogen werden (so auch OLG Naumburg v. 23. 07. 2001 – 1 U 124/99, GI 2002, 238). Der Klarheit halber sollte hier allerdings eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Rz. 5
Ob eine Tätigkeit "laufend" auszuführen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Unter diesen Begriff fallen zunächst diejenigen Tätigkeiten, die ein wöchentliches oder monatliches Tätigwerden des StB voraussetzen (z. B. Buchführung, Lohnabrechnungen, LSt- und USt-Anmeldungen). Darüber hinaus sind auch nur einmal jährlich anfallende Arbeiten umfasst (z. B. Bilanzierung, Jahressteuererklärung), wie der Umkehrschluss aus Abs. 2 Nr. 1 ergibt. Zudem können auch solche Tätigkeiten als "laufend" angesehen werden, die nach Art des Auftragsverhältnisses üblicherweise zu erwarten sind (z. B. Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden, Erteilen von Steuerbescheinigungen).
Rz. 6
Die Vorgabe einer "laufend auszuführenden Tätigkeit" bedeutet im Ergebnis, dass eine Pauschalierungsvereinbarung regelmäßig ausgeschlossen ist, so diese nur für ein Jahr abgeschlossen wird (so auch Maxl/Feiter, Vereinbarung einer Pauschalvergütung, INF 1994, 756). Anders dürfte der Fall allerdings liegen, falls der Vertrag zwar für die Laufzeit von einem Jahr geschlossen wird, er jedoch eine Verlängerungsklausel bei Fehlen einer rechtzeitigen Kündigung zum Ende des Jahres enthält.
Rz. 7
Für die Wirksamkeit einer Pauschalierungsvereinbarung ist es unerheblich, ob die umfassten Tätigkeiten im Pauschalierungszeitraum überhaupt anfallen oder nicht. Dies entspricht dem Wesen einer Pauschalierung und trägt der Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern Rechnung. Handelt es sich andererseits um ganz außergewöhnliche Tätigkeiten (Sonderberatung oder Auskunft bei schwierigen Steuerrechtsfragen), die nicht vorhersehbar waren und von beiden Vertragspartnern auch nicht vorhergesehen wurden, können solche Tätigkeiten gesondert abgerechnet werden (vgl. auch § 21 – Rz. 12). Insofern kommt es auf den Willen der Vertragspartner bei Abschluss der Pauschalierungsvereinbarung an.
Rz. 8
unbesetzt
3. Vertragspartner einer Pauschalierungsvereinbarung
Rz. 9
Die Pauschalvergütung muss Tätigkeiten für denselben Auftraggeber betreffen. Dabei kann es sich auch um eine Personenmehrheit handeln (Eheleute, Erbengemeinschaft, Gesellschafter, Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins), wie sich aus § 6 Abs. 1 ergibt, wonach der StB in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber nur einmal die Gebühren erhält.
Rz. 10
Zulässig ist auch die Pauschalvereinbarung mit einer Berufsvertretung (Gewerkschaft), einem Fachverband oder einem Lohnsteuerhilfeverein, so die berufsrechtlich...