Rz. 11
Die Vereinbarung bedarf seit 20. 07. 2017 nur noch der Textform anstatt der bisher erforderlichen Schriftform. Textform bedeutet die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Telefax und E-Mail genügen den Anforderungen. Der Text muss den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar machen. Zweckmäßig ist dafür eine – eingescannte – Unterschrift. Mit der Erfüllung der strengeren Schriftform sind die Voraussetzungen der Textform ebenfalls erfüllt.
Rz. 12
Die Nichteinhaltung der Textform führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung (§ 125 BGB). Dem StB verbleibt dann der Anspruch auf die nach den allgemeinen Regeln der StBVV berechneten Gebühren (OLG Düsseldorf v. 21. 05. 1992 – 13 U 175/91, GI 1993, 203 und OLG Düsseldorf v. 21. 04. 1994 – 13 U 101/93, GI 1994, 351). Ein Formverstoß führt aber nicht dazu, dass der StB später die einzelnen Gebühren, die addiert höher sind als der Betrag der Pauschalierungsvereinbarung, geltend machen kann. Die auf die unwirksame Abrede abgestellte Abrechnung des StB wird regelmäßig als Gebührenfestsetzung (§ 11) anzusehen sein; als Leistungsbestimmung i. S. v. § 315 BGB ist sie als einseitige Willenserklärung unwiderruflich und für den Bestimmungsberechtigten (StB) bindend (ausführlich OLG Köln v. 22. 04. 1993 – 1 U 63/92, StB 1993, 428 (430) und OLG Köln v. 08. 05. 1996 – 27 U 81/95, BB 1996, 2219; OLG Düsseldorf v. 08. 02. 1996 – 13 U255/94, GI 1996, 267).
Rz. 13
Verlangt allerdings der Mandant die Offenlegung der gesetzlichen Vergütung (Abrechnung nach Wert- oder Zeitgebühren), muss der StB die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen (vgl. auch OLG Hamm v. 24. 01. 1996 – 25 U 72/95, GI 1997, 223). Regelmäßig wird der Mandant dies allerdings nur begehren, so der gesetzliche Gebührenanspruch niedriger ist als der pauschalierte. Im Ergebnis muss der StB in diesem Fall den Differenzbetrag zurückzahlen (hierzu E I – Rz. 81).
Rz. 14
Die vom StB zu übernehmenden Tätigkeiten sind im Einzelnen aufzuführen. Dabei genügt eine kurze Angabe der einzelnen Gebührentatbestände ohne Darstellung jedes einzelnen Arbeitsvorganges.
Rz. 15
Grundsätzlich schließt die Pauschalvergütung die Auslagen ein; aus der Formulierung "Pauschalvergütung" ergibt sich, dass nicht nur "Gebühren", sondern auch der "Auslagenersatz" (vgl. vor §§ 15 ff. – Rz. 7) umfasst ist (OLG Celle v. 21. 12. 1984 – 3 U 131/84, DStR 1985, 482). Sollen Auslagen wie auch Nebenkosten oder Umsatzsteuer zusätzlich gezahlt werden, muss dies mit dem Mandanten vereinbart werden. Eine nicht eindeutige Vereinbarung in diesem Punkt geht als unklare Regelung zu Lasten des StB (so auch Maxl/Feiter, INF 1994, 756). In jedem Fall sollte aber zur Klärung eventueller späterer Nachfragen der StB in seinen Handakten eine entsprechende Aufgliederung aufbewahren.