Rz. 3
Die Pauschalvergütung setzt einzelne oder mehrere laufend auszuführende Tätigkeiten voraus. Dabei kann es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handeln.
Rz. 4
Diese Tätigkeiten müssen nicht ausschließlich originär steuerberatende Tätigkeiten (§ 33 StBerG) sein; auch vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) können in eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 14 einbezogen werden (so auch OLG Naumburg v. 23. 07. 2001 – 1 U 124/99, GI 2002, 238). Der Klarheit halber sollte hier allerdings eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Rz. 5
Ob eine Tätigkeit "laufend" auszuführen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Unter diesen Begriff fallen zunächst diejenigen Tätigkeiten, die ein wöchentliches oder monatliches Tätigwerden des StB voraussetzen (z. B. Buchführung, Lohnabrechnungen, LSt- und USt-Anmeldungen). Darüber hinaus sind auch nur einmal jährlich anfallende Arbeiten umfasst (z. B. Bilanzierung, Jahressteuererklärung), wie der Umkehrschluss aus Abs. 2 Nr. 1 ergibt. Zudem können auch solche Tätigkeiten als "laufend" angesehen werden, die nach Art des Auftragsverhältnisses üblicherweise zu erwarten sind (z. B. Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden, Erteilen von Steuerbescheinigungen).
Rz. 6
Die Vorgabe einer "laufend auszuführenden Tätigkeit" bedeutet im Ergebnis, dass eine Pauschalierungsvereinbarung regelmäßig ausgeschlossen ist, so diese nur für ein Jahr abgeschlossen wird (so auch Maxl/Feiter, Vereinbarung einer Pauschalvergütung, INF 1994, 756). Anders dürfte der Fall allerdings liegen, falls der Vertrag zwar für die Laufzeit von einem Jahr geschlossen wird, er jedoch eine Verlängerungsklausel bei Fehlen einer rechtzeitigen Kündigung zum Ende des Jahres enthält.
Rz. 7
Für die Wirksamkeit einer Pauschalierungsvereinbarung ist es unerheblich, ob die umfassten Tätigkeiten im Pauschalierungszeitraum überhaupt anfallen oder nicht. Dies entspricht dem Wesen einer Pauschalierung und trägt der Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern Rechnung. Handelt es sich andererseits um ganz außergewöhnliche Tätigkeiten (Sonderberatung oder Auskunft bei schwierigen Steuerrechtsfragen), die nicht vorhersehbar waren und von beiden Vertragspartnern auch nicht vorhergesehen wurden, können solche Tätigkeiten gesondert abgerechnet werden (vgl. auch § 21 – Rz. 12). Insofern kommt es auf den Willen der Vertragspartner bei Abschluss der Pauschalierungsvereinbarung an.
Rz. 8
unbesetzt